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GOZ 9160

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien


Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren -einschließlich Fixierung-, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Kommentar zur neuen GOZ-Position 9160
GOZ 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien
Punktzahl: 330

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren -einschließlich Fixierung-, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechenbar

Für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien, z.B.

-

Barrieren

-

Fixierungen

-

Osteosynthesematerial

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal

Nicht abrechenbar

Für die Entfernung von Implantaten

Für die Entfernung von im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0120 (Zuschlag für Laser)

GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)

GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

Prothetik, Interimsversorgung:

GOZ-Nrn. 2260/2270 (Provisorien)

GOZ-Nr. 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)

GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken-Provisorien)

GOZ-Nr. 5180/5190 (Funktionelle Abformung)

GOZ-Nr. 5200/5210 (Partielle Prothese)

GOZ-Nr. 5220/5230 (Totale Prothese)

GOZ-Nr. 5250 (Wiederherstellung der Funktion)

GOZ-Nr. 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)

GOZ-Nr. 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 5280/5290/5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 7080/7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

Zuschlag für Laser möglich

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.