Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren -einschließlich Fixierung-, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Kommentar zur neuen GOZ-Position 9160
GOZ 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien
Punktzahl: 330
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren -einschließlich Fixierung-, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Abrechenbar
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Für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender
Materialien, z.B.
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Barrieren
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Fixierungen
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Osteosynthesematerial
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Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal
Nicht abrechenbar
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Für die Entfernung von Implantaten
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Für die Entfernung von im Knochen liegender
Materialien durch Osteotomie
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)
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GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)
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GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)
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GOZ-Nr. 0120 (Zuschlag für Laser)
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GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von
250 bis 499 Punkten)
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GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen
Blutung)
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GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen
Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
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GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)
Prothetik, Interimsversorgung:
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GOZ-Nrn. 2260/2270 (Provisorien)
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GOZ-Nr. 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
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GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken-Provisorien)
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GOZ-Nr. 5180/5190 (Funktionelle Abformung)
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GOZ-Nr. 5200/5210 (Partielle Prothese)
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GOZ-Nr. 5220/5230 (Totale Prothese)
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GOZ-Nr. 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
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GOZ-Nr. 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
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GOZ-Nr. 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
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GOZ-Nr. 5280/5290/5300 (Vollständige Unterfütterung
einer Prothese)
GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
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GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)
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Atraumatisches Nahtmaterial
Hinweis
OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht
stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag
ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der
am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Zuschlag für Laser möglich
Die
primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne
zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen
Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert
berechnungsfähig.