Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Kommentar zur neuen GOZ-Position 9110
GOZ 9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Punktzahl: 1500
Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Abrechenbar
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Für interne Sinusbodenelevation einschließlich
ggf.:
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Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das
Implantatfach
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Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende
oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran
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Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes
des lmplantatfaches
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Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder
Knochenersatzmaterial)
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Je interne Sinusbodenelevation
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Neben GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift) ist die
GOZ-Nr. 9100 (Augmentation)
in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit
der Hälfte der Gebühr berechenbar!
Nicht abrechenbar
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Neben GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift)
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Neben GOZ-Nr. 9130 (Bone splitting)
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)
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GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)
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GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)
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GOZ-Nr. 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
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GOZ-Nr. 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von
1200 und mehr Punkten)
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GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen
Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
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GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)
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Knochenersatzmaterialien
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Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen)
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Materialien zur Fixierung von Membranen
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Materialien zum Verschluss von oberflächlichen
Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer
Strukturen (z.B. Nerven)
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Atraumatisches Nahtmaterial
Hinweis
OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht
stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag
ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der
am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Zuschlag für OP-Mikroskop möglich
Die
primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne
zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen
Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert
berechnungsfähig.