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GOZ 9110

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)


Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Kommentar zur neuen GOZ-Position 9110
GOZ 9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Punktzahl: 1500

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Abrechenbar

Für interne Sinusbodenelevation einschließlich ggf.:

-

Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach

-

Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran

-

Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des lmplantatfaches

-

Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

Je interne Sinusbodenelevation

Neben GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift) ist die GOZ-Nr. 9100 (Augmentation) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit der Hälfte der Gebühr berechenbar!

Nicht abrechenbar

Neben GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift)

Neben GOZ-Nr. 9130 (Bone splitting)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)

GOZ-Nr. 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 4138 (Verwendung einer Membran)

GOZ-Nr. 9000 (Implantatbezogene Analyse)

GOZ-Nr. 9010 (Insertion Implantat)

GOZ-Nr. 9010 (Insertion Interims-Implantat)

GOZ-Nr. 9100 (Augmentation) halbe Gebühr

GOZ-Nr. 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)

Prothetik, Interimsversorgung:

GOZ-Nrn. 2260/2270 (Provisorien)

GOZ-Nr. 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)

GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken-Provisorien)

GOZ-Nr. 5180/5190 (Funktionelle Abformung)

GOZ-Nr. 5200/5210 (Partielle Prothese)

GOZ-Nr. 5220/5230 (Totale Prothese)

GOZ-Nr. 5250 (Wiederherstellung der Funktion)

GOZ-Nr. 5260 (Wiederherstellung der Funktion m. Abdr.)

GOZ-Nr. 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 5280/5290/5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 7080/7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Knochenersatzmaterialien

Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen)

Materialien zur Fixierung von Membranen

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven)

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

Zuschlag für OP-Mikroskop möglich

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.