Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 909

Einbringen eines Nadelimplantats


Einbringen eines Nadelimplantates

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 9090

Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und- implantation


Knochengewinnung, (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 9090
GOZ 9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und- implantation
Punktzahl: 400

Knochengewinnung, (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Abrechenbar

Zur Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation

Auch zur Weichteilunterfütterung

Zusätzlich Material- und Laborkosten

Zusätzlich OP-Zuschlag

Nicht abrechenbar

Für das einfache Auffüllen knöcherner Defekte (Nischen, Taschen, Trichter etc.) am Implantat auch im Rahmen der Periimplantitistherapie (GOZ-Nr. 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)

GOZ-Nr. 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)

GOZ-Nr. 3190 (Operation einer Zyste mit Ost oder WR)

GOZ-Nr. 3200 (Operation einer Zyste)

GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)

GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)

GOZ-Nr. 9000 (Implantatbezogene Analyse)

GOZ-Nr. 9010 (Insertion Implantat)

GOZ-Nr. 9020 (Interims-Implantat)

GOZ-Nr. 9100 (Augmentation)

GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift)

GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift)

GOZ-Nr. 9130 (Bone splitting)

GOZ-Nr. 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)

GOZ-Nr. 9150 (Fixation Stabilisierung Osteosynthese)

GOÄ-Nr. 2675 (Für Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik größeren Umfanges)

GOÄ-Nrn. 2381 ff. (Hautlappenplastik)

GOÄ-Nrn. 2730 ff. (Lagerbildung)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung

Knochenkollektor

Knochenersatzmaterialien

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven)

atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

Nicht zu verwechseln mit GOZ-Nr. 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder-schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Begründung des BMG:

„Die Leistung nach Nummer 9090 beschreibt die Knochengewinnung und - aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit einer lmplantateinbringung.

Wie auch bei der Leistung nach Nummer 4110 sind die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder Knochenschabers gesondert berechnungsfähig.“

OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.