Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 906

Präparieren je Kiefer für subperiostales Gerüstimplantat


Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 9060

Auswechseln von Aufbauelementen


Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

Kommentar zur neuen GOZ-Position 9060
GOZ 9060 Auswechseln von Aufbauelementen
Punktzahl: 313

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

Abrechenbar

Für das Auswechseln eines Implantatteils im Reparaturfall

Einmal je Sitzung und Implantat auch bei mehrmaligem Auswechseln

Nicht abrechenbar

Für das Auswechseln eines Implantatteils in der rekonstruktiven Phase

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nrn. 2260/2270 (Provisorien)

GOZ-Nr. 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)

GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone)

GOZ-Nr. 5030 (Wurzelkappe mit Stift)

GOZ-Nr. 5080 (Verbindungselement)

GOZ-Nr. 5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselementes)

GOZ-Nr. 5110 (Wiedereingliedern einer Brücke)

GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken-Provisorien)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)

GOZ-Nr. 5180/5190 (Funktionelle Abformung)

GOZ-Nr. 5250 (Wiederherstellung der Funktion)

GOZ-Nr. 5260 (Wiederherstellung der Funktion m. Abdr.)

GOZ-Nr. 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 5280/5290/5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Implantatteile

Hinweis

Begründung des BMG:

„Die Leistung nach Nummer 9060 bezieht sich auf den Reparaturfall. Je Sitzung kann die Leistung nach Nummer 9060 nur einmal je Implantat berechnet werden. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand z.B. bei einer gebrochenen Schraube kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“

Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist ggf. analog nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.