Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 905

Auswechseln eines Sekundärteils bei zusammengesetzten Implantaten


Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 9050

Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente


Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase

Kommentar zur neuen GOZ-Position 9050
GOZ 9050 Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente
Punktzahl: 313

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase

Abrechenbar

Für das Auswechseln eines Implantatteiles

Einmal je Sitzung und Implantat auch bei mehrmaligem Auswechseln

Maximal dreimal je rekonstruktiver Phase (z.B. einmal für Abdrucknahme, einmal für Anprobe, einmal beim Eingliedern der Supraversorgung)

Zusätzlich Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Neben GOZ-Nr. 9010 (Insertion Implantat)

Neben GOZ-Nr. 9040 (Freilegen eines Implantates)

Mehr als dreimal je Implantat und rekonstruktiver Phase

Als Reparaturleistung für das Auswechseln von Aufbauteilen

Für das Entfernen und Wiedereinsetzen oder den Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung z. B. zur Gingivagestaltung vor Beginn der rekonstruktiven Phase (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ).

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Prothetik:

GOZ-Nr. 2200 (Krone)

GOZ-Nrn. 2260/2270 (Provisorien)

GOZ-Nr. 5000 (Brücken/Prothesenankerkrone)

GOZ-Nr. 5030 (Wurzelkappe mit Stift)

GOZ-Nr. 5040 (Versorgung mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone)

GOZ-Nr. 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)

GOZ-Nr. 5080 (Verbindungselement)

GOZ-Nr. 5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselementes)

GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken-Provisorien)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)

GOZ-Nr. 5180/5190 (Funktionelle Abformung)

GOZ-Nr. 5200/5210 (Partielle Prothese)

GOZ-Nr. 5220/5230 (Totale Prothese)

GOZ-Nr. 5250 (Wiederherstellung der Funktion)

GOZ-Nr. 5260 (Wiederherstellung der Funktion m. Abdr.)

GOZ-Nr. 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 5280/5290/5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)

GOZ-Nr. 7080/7090 (laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)

GOZ-Nrn. 8000 ff. (Funktionsanalytische/ funktionstherapeutische Leistungen)

Material- und Laborkosten:

Implantatteile

Hinweis

Begründung des BMG:

„Mit der Neufassung der Leistung nach Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem. Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig. Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung höchstens einmal berechnet werden.“

Die Leistung nach Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.

Mehrfaches Auswechseln je Sitzung bzw. mehr als dreimaliges Auswechseln während der gesamten rekonstruktiven Phase kann nur über den Steigerungssatz ggf. unter Anwendung einer Vereinbarung nach § 2 gebührenmäßig berücksichtigt werden.

Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist ggf. analog nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.

Die „rekonstruktive Phase“ beginnt nach Aussage der BZÄK „erst mit dem prothetischen Ersatz des verlorengegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion“.