Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 705

Kontrolle eines Aufbissbehelfs, subtraktive Maßnahmen, je Sitzung


Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche:
subtraktive Maßnahmen, je Sitzung

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 7050

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen


Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 7050
GOZ 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen
Punktzahl: 180

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung

Abrechenbar

Für Einschleifmaßnahmen auf der Oberfläche eines Aufbissbehelfs im Mund

Für Einschleifen des Aufbissbehelfs im Artikulator

Einmal je Sitzung

Auch neben GOZ-Nr. 7060 (Kontrolle eines Aufbißbehelfs; additive Maßnahmen)

Nicht abrechenbar

Für die einfache Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Für Einschleifmaßnahmen eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

Für Wiederherstellungsmaßnahmen

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse)

GOZ-Nr. 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)

GOZ-Nr. 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)

Material- und Laborkosten

Hinweis

Die Maßnahme ist im Verlauf einer Schienentherapie mehrfach berechenbar.

Additive Maßnahmen können gleichzeitig mit subtraktiven Maßnahmen anfallen.