Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 701

Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche


Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 7010

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche


Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Kommentar zur neuen GOZ-Position 7010
GOZ 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
Punktzahl: 800

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Abrechenbar

Für Bissführungs- oder Entspannungsschiene

Für im Artikulator oder im Mund adjustierten Aufbissbehelf

Für Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche zur Muskelrelaxation, Schmerzbeseitigung, Unterbrechung von Parafunktionen, etc.

Je Aufbissbehelf

Neben Parodontaltherapie

Neben Kfo

Neben FAL

Auch zur Stabilisierung von gelockerten Zähne

Über vorhandenem Zahnersatz

Für die Umarbeitung eines nicht adjustierten Aufbissbehelfs in einen adjustierten Aufbissbehelf

Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Für die Schienung gelockerter Zähne ohne adjustierten Aufbiss

Für Langzeitprovisorien

Für die Eingliederung einer Schiene mit eingearbeiteten Prothesenzähnen (analog nach § 6 Abs. 1 GOZ)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

GOZ-Nrn. 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Material- und Laborkosten

Hinweis

Zur Initialtherapie kann vorher ein nicht adjustierter Aufbissbehelf nach GOZ-Nr. 7000 erforderlich sein.

Die Brux-Checker-Schiene ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.