Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 626

Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, selbständige Leistung


Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 6260

Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes


Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 6260
GOZ 6260 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes
Punktzahl: 1100

Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung

Abrechenbar

Je verlagerter Zahn

Auch mehrfach pro Kiefer

Für geeignete Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen

Nicht abrechenbar

Neben Maßnahmen zur Umformung und Einstellung (= GOZ-Nrn. 6030 bis 6080)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)

GOZ-Nr. 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abformung beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nrn. 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

GOZ-Nrn. 6000 bis 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)

GOZ-Nr. 6090 (Einstellung der Okklusion)

GOZ-Nrn. 6100 bis 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)

GOZ-Nrn. 6140 bis 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)

GOZ-Nr. 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)

GOZ-Nr. 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)

GOZ-Nr. 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)

GOZ-Nr. 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)

GOZ-Nr. 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)

GOZ-Nr. 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)

GOÄ-Nr. 1 (Beratung)

GOÄ-Nrn. 5 oder 6 (Untersuchung)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

GOÄ-Nr. 5298 (Zuschlag zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)

GOÄ-Nr. 5370 (DVT-Aufnahme)

GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)

Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ und § 9 GOZ

Hinweis:

Je Kontrollsitzung ist die GOZ-Nr. 6210 zusätzlich berechnungsfähig.

Multiband und Ähnliches oder herausnehmbare Geräte sind gesondert berechnungsfähig.

Vorausgehende chirurgische Maßnahmen können zusätzlich berechnet werden.

Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umformung und Einstellung nach den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.