Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 618

Wiederherstellung u./o. Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten inkl. Abformung, je Kiefer u. je Sitzung


Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/der Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 6180

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten


Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig

Kommentar zur neuen GOZ-Position 6180
GOZ 6180 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten
Punktzahl: 270

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig

Abrechenbar

Je Kiefer und Sitzung (bis zu zweimal pro Sitzung)

Nur für herausnehmbare Behandlungsgeräte

Einschließlich Abformung

Einschließlich Wiedereingliederung

Einschließlich Wiederherstellung/Erweiterung des herausnehmbaren kieferorthopädischen Behandlungsgerätes

Nicht abrechenbar

Für Wiederherstellungsmaßnahmen bei Zahnersatz (= GOZ-Nrn. 5250 und 5260)

Neben vorbereitenden Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (= GOZ-Nr. 6220)

Neben Eingliederung kieferorthopädischer Behandlungsmittel in derselben Sitzung (= GOZ-Nr. 6230)

Für festsitzende Behandlungsgeräte

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)

GOZ-Nr. 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abformung beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nrn. 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

GOZ-Nrn. 6000 bis 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)

GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 (Maßnahmen zur Umformung)

GOZ-Nrn. 6060 bis 6080 (Maßnahmen zur Einstellung)

GOZ-Nr. 6090 (Einstellung der Okklusion)

GOZ-Nrn. 6100 bis 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)

GOZ-Nrn. 6140 bis 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)

GOZ-Nr. 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)

GOZ-Nr. 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)

GOZ-Nr. 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)

GOZ-Nr. 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)

GOZ-Nr. 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)

GOZ-Nr. 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)

GOZ-Nr. 6240 (Offenhalten einer Lücke)

GOZ-Nr. 6250 (Beseitigung Diastema)

GOZ-Nr. 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)

GOZ-Nrn. 7000 ff. (Schienentherapie)

GOZ-Nrn. 8000 bis 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)

GOÄ-Nr. 1 (Beratung)

GOÄ-Nrn. 5 oder 6 (Untersuchung)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

GOÄ-Nr. 5298 (Zuschlag zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)

GOÄ-Nr. 5370 (DVT-Aufnahme)

GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)

Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ und § 9 GOZ

Hinweis:

Neben GOZ-Nr. 6180 ist GOZ-Nr. 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs) abrechenbar. Das gilt auch für die Beseitigung von Funktionsstörungen nach GOZ-Nr. 6200.