Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 615

Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend


Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend
In den Leistungen nach Geb.-Nrn. 610 bis 615 sind die Material- und Laborkosten enthalten.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 6150

Eingliederung eines ungeteilten Bogens


Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

Kommentar zur neuen GOZ-Position 6150
GOZ 6150 Eingliederung eines ungeteilten Bogens
Punktzahl: 500

Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

Abrechenbar

Je Bogen

Je Kiefer

Einschließlich Anpassung

Einschließlich Einprobe

Einschließlich Einsetzen

Einschließlich Einligieren

Erneut bei notwendiger Erneuerung, also mehrfach im Laufe der Behandlung

Als Ersatzleistung/Wiederholung (z. B. gelöster Bogen)

Einschließlich Materialkosten für Standardbögen

Nicht abrechenbar

Für das Ausgliedern eines ungeteilten Bogens (= GOÄ-Nr. 2702)

Materialkosten für Standardbögen

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)

GOZ-Nr. 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abformung beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nrn. 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)

GOZ-Nr. 2000 (Versiegelung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2030 (Separieren)

GOZ-Nr. 3260 (Freilegung retinierter oder verlagerter . Zahn zur orthopädischen Einstellung)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

GOZ-Nrn. 6000 bis 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)

GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 (Maßnahmen zur Umformung)

GOZ-Nrn. 6060 bis 6080 (Maßnahmen zur Einstellung)

GOZ-Nr. 6090 (Einstellung der Okklusion)

GOZ-Nrn. 6100 bis 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)

GOZ-Nrn. 6140 bis 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)

GOZ-Nr. 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)

GOZ-Nr. 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)

GOZ-Nr. 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)

GOZ-Nr. 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)

GOZ-Nr. 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)

GOZ-Nr. 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)

GOZ-Nr. 6240 (Offenhalten einer Lücke)

GOZ-Nr. 6250 (Beseitigung Diastema)

GOZ-Nr. 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)

GOZ-Nrn. 7000 ff. (Schienentherapie)

GOZ-Nrn. 8000 bis 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)

GOÄ-Nr. 1 (Beratung)

GOÄ-Nrn. 5 oder 6 (Untersuchung)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

GOÄ-Nr. 5298 (Zuschlag zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)

GOÄ-Nr. 5370 (DVT-Aufnahme)

GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)

Hinweis:

Neben Eingliederung eines Teilbogens (= GOZ-Nr. 6140) im selben Kiefer berechnungsfähig.

Vor dieser Leistung sind die GOZ-Nrn. 6100 und 6120 berechnungsfähig.

Bei Wiedereingliederung eines gelösten Bogens erneut berechenbar.

Die erneute Eingliederung desselben Bogens kann ebenfalls unter dieser GOZ-Nummer berechnet werden.

Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bögen, Memory-Bögen usw., können zusätzlich berechnet werden.