Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 611

Entfernung eines Klebebrackets u. Politur


Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung des Zahnes
In den Leistungen nach Geb.-Nrn. 610 bis 615 sind die Material- und Laborkosten enthalten.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 6110

Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren


Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes

Kommentar zur neuen GOZ-Position 6110
GOZ 6110 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren
Punktzahl: 70

Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes

Abrechenbar

Je entferntes Klebebracket oder Attachment (ggf. auch mehrfach je Zahn)

Je Klebestelle bei Entfernung eines Retainers

Einschließlich Politur

Einschließlich Versiegelung des Zahnes

Nicht abrechenbar

Keine GOZ-Nr. 4050 berechnungsfähig, da Reinigung/Politur in der Position 6110 inbegriffen.

Keine Glattflächenversiegelung nach Entfernung des Brackets berechnungsfähig, da abschließende Versiegelung in der Position 6110 inbegriffen.

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)

GOZ-Nr. 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abformung beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nrn. 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 3260 (Freilegung retinierter oder verlagerter . Zahn zur orthopädischen Einstellung)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

GOZ-Nrn. 6000 bis 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)

GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 (Maßnahmen zur Umformung)

GOZ-Nrn. 6060 bis 6080 (Maßnahmen zur Einstellung)

GOZ-Nr. 6090 (Einstellung der Okklusion)

GOZ-Nrn. 6100 bis 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)

GOZ-Nrn. 6140 bis 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)

GOZ-Nr. 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)

GOZ-Nr. 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)

GOZ-Nr. 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)

GOZ-Nr. 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)

GOZ-Nr. 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)

GOZ-Nr. 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)

GOZ-Nr. 6240 (Offenhalten einer Lücke)

GOZ-Nr. 6250 (Beseitigung Diastema)

GOZ-Nr. 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)

GOZ-Nrn. 7000 ff. (Schienentherapie)

GOZ-Nrn. 8000 bis 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)

GOÄ-Nr. 1 (Beratung)

GOÄ-Nrn. 5 oder 6 (Untersuchung)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

GOÄ-Nr. 5298 (Zuschlag zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)

GOÄ-Nr. 5370 (DVT-Aufnahme)

GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)

Hinweis:

Standardmaterialien sind mit der GOZ-Nr. 6100 abgegolten . (z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments).

Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der GOÄ-Nr. 2702 berechnet (BZÄK 07.06.2012).

Die Umpositionierung eines Brackets wird ebenfalls unter den GOZ-Nrn. 6100 und 6110 abgerechnet.

Zusätzlich berechnungsfähig sind die Mehrkosten für aufwendige Materialien (vorherige schriftliche Vereinbarung notwendig).