Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 607

Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, mittlerer Umfang, einschl. Retention


Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
Neben den Leistungen nach Geb.-Nrn. 603 bis 608 sind Leistungen nach den Geb.-Nrn. 619 bis 626 nicht berechnungsfähig
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Geb.-Nr.607 muss mindestens ein Kriterium nach a) bis c) erfüllt sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 6070

Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, mittlerer Umfang


Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang

Kommentar zur neuen GOZ-Position 6070
GOZ 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss, mittlerer Umfang
Punktzahl: 2600

Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang

Abrechenbar

Je Behandlungsfall

Für mittelmäßig umfangreiche Einstellungsmaßnahmen der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase

Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren

Für vorbereitende Maßnahmen (z. B. Abformungen)

Unabhängig von der Behandlungsmethode

Unabhängig der angewandten kieferorthopädischen Therapiegeräte

Einschließlich der Retention

Für Verlaufskontrollen

Nicht abrechenbar

Im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 6190 bis 6260

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)

GOZ-Nr. 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abformung beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nrn. 1000 ff. (prophylaktische Leistungen)

GOZ-Nr. 2030 (Separieren)

GOZ-Nr. 3260 (Freilegung retinierter oder verlagerter . Zahn zur orthopädischen Einstellung)

GOZ-Nr. 3280 (Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens)

GOZ-Nr. 3290 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff)

GOZ-Nr. 3300 (Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff)

GOZ-Nrn. 4000 ff. (parodontalchirurgische Leistungen)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

GOZ-Nrn. 6000 bis 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)

GOZ-Nrn. 6100 bis 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)

GOZ-Nrn. 6140 bis 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)

GOZ-Nr. 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)

GOZ-Nrn. 7000 ff. (Schienentherapie)

GOZ-Nrn. 8000 bis 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)

GOÄ-Nr. 1 (Beratung)

GOÄ-Nrn. 5 oder 6 (Untersuchung)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

GOÄ-Nr. 5298 (Zuschlag zu den GOÄ-Nrn. 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)

GOÄ-Nr. 5370 (DVT-Aufnahme)

GOÄ-Nr. 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)

Material- und Laborkosten

Hinweis:

Der Wachstumsphase ist kein bestimmtes Alter zugeordnet.

Bei einer abgeschlossenen Wachstumsphase ist GOZ-Nr. 6090 (zusätzlich) möglich:

je Einstellungsmaßnahme

je Okklusionseinstellung

je Zahn/Zahngruppe

bis zur Kauebene/Okklusionsebene

Einstufungskriterien für GOZ-Nr. 6070:

Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

a)

Ausmaß der Bissverschiebung um mehr als 4 Millimeter

b)

Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal

c)

Skelettale Bedingung: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen