Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 534

Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte einschl. Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen


Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz- und Halte- oder Hilfsvorrichtungen

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5340

Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte-oder Hilfsvorrichtungen


Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5340
GOZ 5340 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte-oder Hilfsvorrichtungen
Punktzahl: 7300

Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen

Abrechenbar

Als alleiniges Hilfsmittel

In Verbindung mit einer Prothese

Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Zusätzlich die Verbindung zur Prothesenversorgung

Für intraorale Weichteildefekte

Zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 5080 (Verbindungselement)

GOZ-Nrn. 5180/5190 (Funktionelle Abformung)

GOZ-Nrn. 5200/5210 (Partielle Prothese)

GOZ-Nrn. 5220/5230 (Totale Prothese)

GOZ-Nr. 5330 (Resektionsprothese)

GOZ-Nrn. 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)

Material- und Laborkosten

Hinweis

Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach Nummer 5200 bis 5340 abgegolten.

Der Ersatz fehlender Zähne wird zusätzlich berechnet.

Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten (ggf. Analogberechnung nach § 6 Abs. 1).