Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 528

Vollständige Unterfütterung einer Prothese


Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5280

Vollständige Unterfütterung einer Prothese


Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5280
GOZ 5280 Vollständige Unterfütterung einer Prothese
Punktzahl: 270

Vollständige Unterfütterung einer Prothese

Abrechenbar

Für vollständige Unterfütterung einer totalen Prothese

Für vollständige Unterfütterung einer Teilprothese

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt

Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Bei vollständiger Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese mit funktioneller Randgestaltung

Für eine Teilunterfütterung

Zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung

Für eine Rebasierung (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

Hinweis

Auch für die Unterfütterung mit weichbleibenden Materialien (Faktorgestaltung!) sind Material- und Laborkosten berechenbar.

Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z.B. Druckstellenbehandlung)

Keine Unterscheidung zwischen totaler Prothese und Teilprothese