Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260,
wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt (z.B. erst Sprungreparatur,
dann Unterfütterung)
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Für Teilunterfütterung im direkten Verfahren
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Für Teilunterfütterung im indirekten Verfahren
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Material- und Laborkosten
Nicht abrechenbar
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Bei vollständiger Unterfütterung einer
Teil- oder Vollprothese
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Bei Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung
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Zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung
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Für die Unterfütterung von Brückengliedern
bei herausnehmbaren Brücken (Analogberechnung nach § 6 Abs.
1 GOZ)
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)
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GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)
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GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)
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GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
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GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
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GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
Hinweis
Auch für die Unterfütterung mit weichbleibenden Materialien
(Faktorgestaltung!) sind Material- und Laborkosten berechenbar.
Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen
(z.B. Druckstellenbehandlung)
Keine Unterscheidung zwischen
totaler Prothese und Teilprothese