Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 527

Teilunterfütterung einer Prothese


Teilunterfütterung einer Prothese

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5270

Teilunterfütterung einer Prothese


Teilunterfütterung einer Prothese

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5270
GOZ 5270 Teilunterfütterung einer Prothese
Punktzahl: 180

Teilunterfütterung einer Prothese

Abrechenbar

Für Teilunterfütterung einer totalen Prothese

Für Teilunterfütterung einer Teilprothese

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt (z.B. erst Sprungreparatur, dann Unterfütterung)

Für Teilunterfütterung im direkten Verfahren

Für Teilunterfütterung im indirekten Verfahren

Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Bei vollständiger Unterfütterung einer Teil- oder Vollprothese

Bei Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung

Zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung

Für die Unterfütterung von Brückengliedern bei herausnehmbaren Brücken (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

Hinweis

Auch für die Unterfütterung mit weichbleibenden Materialien (Faktorgestaltung!) sind Material- und Laborkosten berechenbar.

Keine Einschränkung für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen (z.B. Druckstellenbehandlung)

Keine Unterscheidung zwischen totaler Prothese und Teilprothese