Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 525

Wiederherstellung oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese ohne Abformung


Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5250

Wiederherstellung der Funktion einer Prothese (ohne Abformung)


Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5250
GOZ 5250 Wiederherstellung der Funktion einer Prothese (ohne Abformung)
Punktzahl: 140

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)

Abrechenbar

Für Maßnahmen ohne Abformung zur Wiederherstellung der Funktion einer herausnehmbaren Prothese (z.B. das Aktivieren von Klammern)

Für die Erweiterung einer herausnehmbaren Prothese ohne Abformung

Auch mehrfach nebeneinander oder neben Leistungen nach GOZ-Nr. 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abdruck), wenn nicht in einem Arbeitsgang durchführbar

GOZ-Nr.5100 (Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone)

Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 und 5310, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt

Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Für Wiederherstellungsmaßnahmen mit Abformung

Für Unterfütterungen

Zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)

GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone)

GOZ Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselementes)

Hinweis

Laut Aussage der BZÄK können die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz ggf. nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

Davon unberührt bleibt eine Berechnung nach § 9 GOZ.

Keine Einschränkung für die Berechnung von Kontroll- und Nachbehandlungsmaßnahmen (z.B. Druckstellenbehandlung)