Alte GOZ-Position
GOZ 514
Provisorische Brücke, je Spanne oder Freiendsattel
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten.
Neue GOZ-Position
GOZ 5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung