Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 514

Provisorische Brücke, je Spanne oder Freiendsattel


Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5140

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel


Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5140
GOZ 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel
Punktzahl: 80

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung

Abrechenbar

Für eine provisorische Brückenspanne oder Freiendsattel im direkten Verfahren

Einschließlich Abformung

Je Spanne oder Freiendspanne

Auch mehrmals in einem Behandlungsfall bei Neuanfertigung

Vor der Versorgung mit Langzeitprovisorien, GOZ-Nr.7080/7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

Während Wiederherstellungsmaßnahmen von Langzeitprovisorien, GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)

Während Wiederherstellungsmaßnahmen von Brücken

Material- und Laborkosten z. B. für Abformmaterial, Ausarbeiten/Ausgestalten/Umarbeiten des Provisoriums

Nicht abrechenbar

Für Langzeitprovisorien

Die Entfernung der provisorischen Brücke, es sei denn, sie wurde wie eine endgültige Versorgung fest eingesetzt

Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals

Je Brückenglied

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 5120 (Brückenanker Provisorium)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

Material- und Laborkosten

Hinweis

Für die Ausarbeitung des Provisoriums sind Laborkosten zusätzlich berechenbar.

Für Wiederherstellungsmaßnahmen sind Laborkosten zusätzlich berechenbar.

Begründung des BMG:

„Die Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140 werden neu gefasst und auf das direkte Verfahren zur Herstellung der Provisorien abgestellt. Die Entfernung der provisorischen Brücken bzw. Brückenspannen oder Freiendsattel ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.“