Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 512

Provisorische Brücke, je provisorische Krone


Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5120

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat


Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5120
GOZ 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat
Punktzahl: 240

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Abrechenbar

Für eine provisorische Brücke im direkten Verfahren

Je Zahn oder Implantat

Einschließlich Abformung

Auch mehrmals in einem Behandlungsfall bei Neuanfertigung

Für die provisorische Versorgung von Ankerzähnen, die unmittelbar an die Brückenspanne angrenzen

Vor der Versorgung mit Langzeitprovisorien, GOZ-Nr.7080/7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

Während Wiederherstellungsmaßnahmen von Langzeitprovisorien, GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)

Während Wiederherstellungsmaßnahmen von Brücken

Material- und Laborkosten z. B. für Abformmaterial, Ausarbeiten/Ausgestalten/Umarbeiten des Provisoriums

Nicht abrechenbar

Für Langzeitprovisorien

Die Entfernung der provisorischen Brücke

Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. (Restaurationen)

GOZ-Nr. 2195 (Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2260/2270 (Provisorien)

GOZ-Nr. 2290/2300 (Entfernen Krone, Inlay, Stift)

GOZ-Nr. 5140 (Brückenspanne, Provisorium)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)

Material- und Laborkosten

Hinweis

Für die Ausarbeitung des Provisoriums sind Laborkosten zusätzlich berechenbar.

Für Wiederherstellungsmaßnahmen sind Laborkosten zusätzlich berechenbar.

Nicht unmittelbar an die Brückenspanne angrenzende provisorische Kronen, auch verblockt, werden nach GOZ-Nr. 2260/2270 (Provisorien) berechnet.

Begründung des BMG:

„Die Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140 werden neu gefasst und auf das direkte Verfahren zur Herstellung der Provisorien abgestellt. Die Entfernung der provisorischen Brücken bzw. Brückenspannen oder Freiendsattel ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.“