Alte GOZ-Position
GOZ 512
Provisorische Brücke, je provisorische Krone
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten.
Neue GOZ-Position
GOZ 5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung