Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 505

Teilleistungen nach Geb.-Nrn. 500-504; bis Präparation 1/2 der Gebühr


Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5050

Teilleistung


Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5050
GOZ 5050 Teilleistung
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Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Abrechenbar

Für Teilleistungen nach GOZ-Nrn. 5000 bis 5040

Die Hälfte der Gebühr der begonnenen Kronenleistung

Bei Abbruch der Behandlung (z.B. Veränderung der intraoralen Verhältnisse, Krankheit, Unfall oder Tod des Patienten)

Alle bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Begleit-Leistungen

Bei Implantatversorgung nach Fixationsabdruck

Alle bis zum Zeitpunkt des Abbruches erbrachten Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Neben GOZ-Nr.7080/7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

Für Teilleistungen bei Einzelkronen

Nach erfolgter Abdrucknahme zur Herstellung des Stumpfmodelles

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. (Restaurationen)

GOZ-Nr. 2180 (Plastischer Aufbau)

GOZ-Nr. 2190 (Gegossener Stiftaufbau)

GOZ-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2260 (Provisorium ohne Abformung)

GOZ-Nr. 2270 (Provisorium mit Abformung)

GOZ-Nr. 2330 (Indirekte Überkappung)

GOZ-Nr. 2340 (Direkte Überkappung)

GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nrn. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken- Provisorien)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)

GOZ-Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse)

GOZ-Nr. 8010 (Registrieren)

GOZ-Nr. 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)

GOZ-Nr. 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)

GOZ-Nr. 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)

GOZ-Nr. 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)

GOZ-Nr. 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)

GOZ-Nr. 8080 (Diagnostische Maßnahmen)

GOZ-Nr. 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)

GOZ-Nr. 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)

GOZ-Nr. 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Material- und Laborkosten

Hinweis

Begründung des BMG

„Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.“