Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 502

Brücken- oder Prothesenanker, Teilkrone einschl. Rekonstruktion der Kaufläche


Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, je Pfeilerzahn, als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder- kästen oder Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
Mit den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 500–504 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparation des Zahnes, Kieferrelationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, definitives Einfügen der Restauration, Nachkontrolle und Korrekturen.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 5020

Teilkrone


Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen, oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche

Kommentar zur neuen GOZ-Position 5020
GOZ 5020 Teilkrone
Punktzahl: 1997

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen, oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche

Abrechenbar

Für Brückenanker-Teilkronen

Für Prothesenanker-Teilkronen mit Verbindungselement

Je Pfeiler-Zahn

Nicht abrechenbar

Für verblockte Kronen, wenn sie an der Brücken- oder Prothesenspanne nicht unmittelbar angrenzen

Mehrfach je Zahn

Für Einzelkronen

Für Ankerkronen auf Implantat

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. (Restaurationen)

GOZ-Nr. 2190 (Gegossener Stiftaufbau)

GOZ-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2260 (Provisorium ohne Abormung)

GOZ-Nr. 2270 (Provisorium mit Abformung)

GOZ-Nr. 2330 (Indirekte Überkappung)

GOZ-Nr. 2340 (Direkte Überkappung)

GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nr. 4070/4075 (Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen)

GOZ-Nr. 5070 (Brückenglieder, Stege, je Spanne oder Freiendsattel)

GOZ-Nr. 5080 (Verbindungselement)

GOZ-Nrn. 5120/5140 (Brücken-Provisorien)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)

GOZ-Nr. 5200/5210 (Partielle Prothese)

GOZ-Nrn. 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)

Zzgl. Material-/Laborkosten

Hinweis

Folgende Leistungen sind ggf. eingeschlossen:

Präparieren des Zahnes oder Implantats

-

Relationsbestimmung

-

Abformungen

-

Einproben

-

provisorisches Eingliedern

-

festes Einfügen der Krone

-

Nachkontrolle und Korrekturen

-

Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial

Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.

Kronen mit Verbindungsvorrichtungen nach Nr. 5080 GOZ (Geschiebe, Anker, etc.) oder Teleskopkronen werden nach den Nrn. 5000 bis 5040 GOZ berechnet. Kronen, die gegossene oder gebogene Halte- und Stützvorrichtungen tragen, sind nach den Nrn. 2200 bis 2220 abzurechnen.

Stegtragende Ankerkronen werden nach Nrn. 5000 bis 5040 abgerechnet, der Steg nach Nr. 5070 GOZ, Stegverbindungsvorrichtungen nach Nr. 5080 GOZ.

Bei Brückenankerkronen werden die unmittelbar an die Spanne angrenzenden Kronen mit den Nrn. 5000 bis 5020 berechnet, die Provisorien nach GOZ-Nr. 5120. Weitere, auch verblockte Kronen im Brückenverbund nach GOZ-Nrn. 2200 bis 2220, die provisorischen Kronen nach GOZ-Nr. 2260/2270.

Provisorien auf Prothesenankerkronen werden unter den Nrn. 2260/2270 GOZ abgerechnet, es sei denn sie werden provisorisch mit Brücken versorgt.

Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.

Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.