Hinweis
Folgende Leistungen sind ggf. eingeschlossen:
| - | Präparieren des Zahnes oder Implantats | - | Relationsbestimmung | | - | Abformungen | | - | Einproben | | - | provisorisches Eingliedern | | - | festes Einfügen der Krone | | - | Nachkontrolle und Korrekturen | | - | Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial |
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Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch
die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Kronen
mit Verbindungsvorrichtungen nach Nr. 5080 GOZ (Geschiebe, Anker, etc.) oder Teleskopkronen
werden nach den Nrn. 5000 bis 5040 GOZ
berechnet. Kronen, die gegossene oder gebogene Halte- und Stützvorrichtungen
tragen, sind nach den Nrn. 2200 bis 2220 abzurechnen.
Stegtragende
Ankerkronen werden nach Nrn. 5000 bis 5040 abgerechnet, der Steg nach Nr. 5070 GOZ,
Stegverbindungsvorrichtungen nach Nr. 5080 GOZ.
Bei Brückenankerkronen
werden die unmittelbar an die Spanne angrenzenden Kronen mit den Nrn. 5000 bis
5020 berechnet, die Provisorien nach GOZ-Nr. 5120. Weitere, auch verblockte Kronen im Brückenverbund
nach GOZ-Nrn. 2200 bis 2220,
die provisorischen Kronen nach GOZ-Nr. 2260/2270.
Provisorien auf
Prothesenankerkronen werden unter den Nrn. 2260/2270 GOZ abgerechnet, es sei denn sie werden
provisorisch mit Brücken versorgt.
Zu den Leistungen
nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören
Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und
Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.