Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
Kommentar zur neuen GOZ-Position 4136
GOZ 4136 Osteoplastik
Punktzahl: 200
Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
Abrechenbar
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Für Kronenverlängerung
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Für Tunnelierung
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Je Zahn oder Parodontium
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Je Implantat
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Als selbstständige Leistung
Nicht abrechenbar
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Für Maßnahmen zur Formung eines Prothesenlagers
(GOZ 3240)
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Für die Entfernung von Exostosen
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Im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 4090/4100 (Lappenoperation,
offene Kürettage) für die Modellation der Knochentasche
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)
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GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)
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GOZ-Nr. 0100 (Leistungsanästhesie)
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GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen
Blutung durch Abbinden)
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GOZ-Nr. 3070/3080 (Exzisionen)
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GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)
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GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)
Hinweis
Andere, vor allem größere, osteoplastische Maßnahmen
werden ggf. nach GOZ § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Die Osteoplastik ist nur als selbstständige Leistung berechenbar.
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten
des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche
Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist
Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der
Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss
von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder
wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich
ist sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen
sind gesondert berechnungsfähig.