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GOZ 4136

Osteoplastik


Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 4136
GOZ 4136 Osteoplastik
Punktzahl: 200

Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung

Abrechenbar

Für Kronenverlängerung

Für Tunnelierung

Je Zahn oder Parodontium

Je Implantat

Als selbstständige Leistung

Nicht abrechenbar

Für Maßnahmen zur Formung eines Prothesenlagers (GOZ 3240)

Für die Entfernung von Exostosen

Im Zusammenhang mit GOZ-Nr. 4090/4100 (Lappenoperation, offene Kürettage) für die Modellation der Knochentasche

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leistungsanästhesie)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)

GOZ-Nr. 3070/3080 (Exzisionen)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Hinweis

Andere, vor allem größere, osteoplastische Maßnahmen werden ggf. nach GOZ § 6 Abs. 1 analog berechnet.

Die Osteoplastik ist nur als selbstständige Leistung berechenbar.

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.