Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 410

Lappenoperation, Seitenzahn, offene Kürettage einschl. Osteoplast


Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 4100

Lappenoperation, offene Kürettage Seitenzahn


Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

Kommentar zur neuen GOZ-Position 4100
GOZ 4100 Lappenoperation, offene Kürettage Seitenzahn
Punktzahl: 275

Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

Abrechenbar

Je Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn

Einschließlich Osteoplastik

Je Zahn (Parodontium)

Einschließlich Entfernung von Granulationsgewebe

Für Glättung der Wurzeloberfläche mit Handinstrumenten

Für maschinelle oder mechanische Glättung der Wurzeloberfläche

Materialkosten, atraumatisches Nahtmaterial

Nicht abrechenbar

An einem Frontzahn

Neben GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)*

Neben GOZ-Nr. 4070/4075 (Parodontalchirurgische Therapie, geschlossen; einwurzeliger Zahn, Implantat)

Neben GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik)

An einem Implantat (analog nach § 6 Abs. 1)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)

GOZ-Nr. 0120 (Zuschlag für Laser)

GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 3210 (Beseitigung störender Schleimhautbänder)

GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)

GOZ-Nr. 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)

GOZ-Nr. 4005 (Gingivalindex und/oder Parodontalindex; PSI)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4025 (Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)

GOZ-Nr. 4130 (Schleimhauttransplantat)

GOZ-Nr. 4133 (Transplantation von Bindegewebe)

GOZ-Nr. 4138 (Verwendung einer Membran)

GOÄ-Nrn. 2675 ff. (größere Vestibulumplastiken)

Hinweis

OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

Zuschlag für OP-Mikroskop möglich

Zuschlag für Laser möglich

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.