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GOZ 4075

Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzeligem Zahn


Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen

Kommentar zur neuen GOZ-Position 4075
GOZ 4075 Parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzeligem Zahn
Punktzahl: 130

Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen

Abrechenbar

Für geschlossene parodontalchirurgische Therapie

Je mehrwurzeligen Zahn

Für das Entfernen subgingivaler Konkremente

Für Glättung der Wurzeloberfläche mit Handinstrumenten

Für maschinelle oder mechanische Glättung der Wurzeloberfläche

Nicht abrechenbar

Für geschlossene parodontalchirurgische Therapie an einwurzeligen Zähnen

Neben GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung)

Für offene parodontalchirurgische Therapie

Für nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nrn. 0080 ff. (Anästhesien)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2130 (Politur einer Füllung)

GOZ-Nr. 4000 (Parodontalstatus)

GOZ-Nr. 4000 (Gingival-/Parodontalindex)

GOZ-Nr. 4020 (Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4025 (Antibakterielle Lokalapplikation)

GOZ-Nrn. 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mehrwurzeliger Zahn)

GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR)

GOZ-Nrn. 4080 (Gingivektomie)

Taschensterilisation durch Laser etc. analog nach § 6

Full-Mouth-Desinfektion analog nach § 6 Abs. 1

Materialkosten

Hinweis

Das Entfernen von Granulationsgewebe ist ggf. in der Leistung enthalten und nicht separat berechenbar.

Neben einer professionellen Zahnreinigung in derselben Sitzung ist die Leistung nicht berechenbar.

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.