Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 405

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, je Zahn


Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 4050

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (einwurzliger Zahn)


Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

Kommentar zur neuen GOZ-Position 4050
GOZ 4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge (einwurzliger Zahn)
Punktzahl: 10

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

Abrechenbar

Für die Entfernung harter und weicher Zahnbeläge

Je einwurzeligen Zahn

Je Implantat

Je Brückenglied

Nicht abrechenbar

Neben Professioneller Zahnreinigung (GOZ-Nr. 1040)

Neben GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR)

Für die rein kosmetische Entfernung von Verfärbungen an einem Zahn

An mehrwurzeligen Zähnen

An herausnehmbarem Zahnersatz

Mehr als einmal je Zahn, Implantat oder Brückenglied innerhalb von 30 Tagen

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nrn. 0080 ff. (Anästhesien)

GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)

GOZ-Nr. 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2000 (Fissurenversiegelung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2130 (Politur einer Füllung)

GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone)

GOZ-Nr. 4020 (Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4070 (Geschlossene Parodontaltherapie, einwurzeliger Zahn)

Hinweis

Die Leistungen nach Nummern 4050 GOZ und 4055 GOZ sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechenbar.

Eine an die Entfernung anschließende Politur ist nicht zusätzlich berechenbar.