Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 400

Erstellen PAR-Status nach Formblatt


Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenen Formblatt

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 4000

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus


Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Kommentar zur neuen GOZ-Position 4000
GOZ 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
Punktzahl: 160

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Abrechenbar

Innerhalb eines Jahres (innerhalb von 12 Monaten) höchstens zweimal

Für die Erstellung und Dokumentation eines Parodontalstatus

Auch ohne nachfolgende Behandlung der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Zur Diagnostik einer Parodontalerkrankung

Zur Dokumentation eines Parodontalbefundes

Zur Planung einer Parodontaltherapie

Zur Verlaufskontrolle einer Parodontalerkrankung

Ggf. neben GOZ-Nr. 4005 (Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex; PSI)

Nicht abrechenbar

Häufiger als zweimal innerhalb eines Jahres

Ohne Dokumentation

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 1000 (Mundhygienestatus)

GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

GOÄ1, GOÄ5, GOÄ6 (Beratung, Untersuchung)

Speicheltests, Bakterientests nach GOÄ

Hinweis

Es ist kein bestimmtes Formblatt vorgeschrieben.

Welche Parodontalbefunde aufgenommen und dokumentiert werden, entscheidet der Behandler je nach Krankheitsbild.

Nach Meinung des BMG ist die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit auf zweimal pro Jahr „fachlich vertretbar“.

Die Leistung ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf zweimal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistungen notwendig, ist eine Berechnung nach Nr. 4000 GOZ nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der Geb.-Nr. 0010 GOZ (eingehende Untersuchung). Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung „Gingivitis/Parodontitis vorhanden“ oder „nicht vorhanden“. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 0010 hinaus.