Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 330

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, selbst. Leistung


Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff


Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren),als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3300
GOZ 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
Punktzahl: 65

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren),als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

Abrechenbar

Für Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

Als selbstständige Leistung

Je Operationsgebiet, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird

Höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich

Für verschiedene Nachbehandlungsmaßnahmen, z.B.

-

Tamponieren oder Tamponadewechsel

-

Entfernung der Naht

-

Reinigung/Desinfektion der OP-Wunde

-

Drainagewechsel

-

Wundspülung

-

Auftragen von Medikamenten

Nicht abrechenbar

Für reine Sichtkontrolle ohne Nachbehandlung

Für chirurgische Wundrevision

Neben GOZ -Nr. 3290 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff) für dieselbe Wunde

Neben GOZ-Nr. 3310 (Chirurgische Wundrevision) für dasselbe Operationsgebiet

Neben GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)

Nicht unmittelbar im Anschluss an eine chirurgische Leistung als primäre Wundversorgung

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Hinweis

Zusätzlich erbrachte physikalische Anwendungen werden ggf. nach GOZ § 6 Abs. 1 analog berechnet

Begründung des BMG:

„Die Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird.

Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. […]“