Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 325

Tuberplastik, einseitig


Tuberplastik, einseitig

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3250

Tuberplastik


Tuberplastik, einseitig

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3250
GOZ 3250 Tuberplastik
Punktzahl: 270

Tuberplastik, einseitig

Abrechenbar

Für Tuberplastik kleineren Umfangs

Je Tuber

Nicht abrechenbar

Für Schlotterkammexzision (GOÄ 2670)

Für Tuberplastik größeren Umfangs (GOÄ 2675)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz) als selbstständige Leistung

GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)

GOZ-Nr. 4130 (SchleimhauttTransplantat)

GOZ-Nr. 4133 (Transplantation von Bindegewebe)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung (GOÄ-Leistung oder analog)

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

OP-Zuschlag möglich!

Bei Durchführung mehrerer, nichtstationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird sinnvollerweise der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.