GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von
250 bis 499 Punkten)
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GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden
oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
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GOZ-Nr. 3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz)
als selbstständige Leistung
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GOZ-Nr. 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
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GOZ-Nr. 4130 (SchleimhauttTransplantat)
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GOZ-Nr. 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
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GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)
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Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
(GOÄ-Leistung oder analog)
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Materialien zum Verschluss von oberflächlichen
Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger
anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
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Atraumatisches Nahtmaterial
Hinweis
OP-Zuschlag möglich!
Bei Durchführung
mehrerer, nichtstationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen
an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag wird sinnvollerweise der am höchsten bewerteten chirurgischen
Leistung zugeordnet.
Die primäre Wundversorgung
ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.