Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 320

Zystektomie, als selbständige Leistung


Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 320 berechnet werden.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3200

Zystektomie


Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3200
GOZ 3200 Zystektomie
Punktzahl: 500

Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung

Abrechenbar

Für Zystektomie

Je Zyste

Auch für Weichteilzysten

Als selbstständige Leistung

Nicht abrechenbar

Für das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten im Zusammenhang mit Extraktionen

In Verbindung mit Osteotomie, Wurzelspitzenresektionen

Im Verbindung mit anderen chirurgischen Maßnahmen, wenn die Zystektomie methodisch notwendiger Bestandteil der anderen Leistung ist oder wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)

GOZ-Nr. 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)

GOZ-Nr. 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats)

GOZ-Nr. 3010 (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes)

GOZ-Nr. 3020 (Entfernung eines tief frakturierten / tief zerstörten Zahnes)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

Knochenersatzmaterialien

Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

Die Operation von ausgedehnten Kieferzysten über mehr als drei Zähne oder von vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich durch Zystostomie wird nach der Nr. 2658 GOÄ berechnet.

OP-Zuschlag möglich!

Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird sinnvollerweise der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

Zystostomien sind in der GOZ nicht mehr enthalten und werden analog berechnet.

Zuschlag für OP-Mikroskop möglich!

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.

Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.