Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 314

Reimplantation


Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3140

Reimplantation eines Zahnes


Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3140
GOZ 3140 Reimplantation eines Zahnes
Punktzahl: 550

Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation

Abrechenbar

Wiedereinpflanzen des Zahnes in die Alveole

Nach traumatischer Totalluxation eines Zahnes

Nach iatrogener Zahnluxation

Ggf. zusätzlich die Extraktion des Zahnes

Nicht abrechenbar

Für Reposition eines Zahnes nach Subluxation (GOÄ-Nr. 2685)

Für Transplantation eines Zahnes (GOZ-Nr. 3160)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)

GOZ-Nrn. 2410 ff (Endodontieleistungen) extraoral

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)

GOZ-Nr. 3190 (Operation einer Zyste)

GOZ-Nr. 4025 (Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation)

GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)

GOZ-Nr. 7070 (Semipermanente Schienung)

GOÄ-Nrn. 2697 (Fixation durch Drahtligaturen)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung

Knochenersatzmaterialien

Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

Einschließlich einfacher Fixation des Zahnes.

Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

OP-Zuschlag möglich!

Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.