Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 313

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes, einschl. einfaches Fixieren


Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3130

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes


Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3130
GOZ 3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
Punktzahl: 280

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Abrechenbar

Für Hemisektion eines mehrwurzeligen Zahnes

Für Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Nicht abrechenbar

Für den gleichen Zahn GOZ-Nr. 3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes)

Für den gleichen Zahn GOZ-Nr. 3010 (Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)

GOZ-Nr. 0500 (Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)

GOZ-Nr. 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)

GOZ-Nrn. 2390 bis 2440 (Endodontieleistungen)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 3200 (Operation einer Zyste)

GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

Knochenersatzmaterialien

Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

Die Entfernung einer tief frakturierten Wurzel des hemisezierten Zahnes führt zur zusätzlichen Berechnung der GOZ-Nr. 3020 (Entfernung eines tief frakturierten / tief zerstörtenZahnes).

Muss ein Teil des hemisezierten Zahnes durch Osteotomie entfernt werden, wird zusätzlich die GOZ-Nr. 3030 (Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie) berechnet.

Prämolarisierung ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten. Die Berechnung erfolgt ggf. analog nach § 6.

OP-Zuschlag möglich!

Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird sinnvollerweise der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

Zuschlag für OP-Mikroskop möglich!

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.

Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.