Hinweis
Die Entfernung einer tief frakturierten Wurzel des hemisezierten
Zahnes führt zur zusätzlichen Berechnung der GOZ-Nr. 3020 (Entfernung eines
tief frakturierten / tief zerstörtenZahnes).
Muss
ein Teil des hemisezierten Zahnes durch Osteotomie entfernt werden, wird zusätzlich
die GOZ-Nr. 3030 (Entfernung
eines Zahnes durch Osteotomie) berechnet.
Prämolarisierung
ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten. Die Berechnung erfolgt ggf.
analog nach § 6.
OP-Zuschlag möglich!
Bei Durchführung
mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen
an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig.
Der Zuschlag wird sinnvollerweise der am höchsten bewerteten chirurgischen
Leistung zugeordnet.
Zuschlag für OP-Mikroskop
möglich!
Das Auskratzen von Granulationsgewebe
oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen
kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
Die
primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens,
Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung,
gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der
Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.