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GOZ 309

Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle


Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Neue GOZ 2012
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GOZ 3090

Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle


Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3090
GOZ 3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
Punktzahl: 370

Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Abrechenbar

Für plastischen Verschluss der eröffneten Kieferhöhle bei Mund-Antrum-Verbindung (MAV)

Nicht abrechenbar

Neben GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung) für dasselbe Wundgebiet

Für den Verschluss der Kieferhöhle nach externem Sinuslift

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)

GOZ-Nr. 4138 (Membran)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

Weitere chirurgische Eingriffe (immer wenn ein plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle erfolgt und mit dem Leistungsinhalt der chirurgischen Hauptleistung nicht abgegolten ist)

Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

OP-Zuschlag möglich!

Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.