Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 308

Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs


Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3080

Exzision größeren Umfangs


Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3080
GOZ 3080 Exzision größeren Umfangs
Punktzahl: 150

Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)

Abrechenbar

Für die Exzision einer Schleimhautwucherung

-

z. B. lappiges Fibrom

-

z. B. Epulis

Je Exzision größeren Umfangs

Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung eines Molaren

Neben anderen chirurgischen Maßnahmen, auch in derselben Region in derselben Sitzung

Nicht abrechenbar

Für Gingivektomie oder Lappen-OP im Zusammenhang mit der Behandlung von Parodontopathien

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0120 (Zuschlag für Laser)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden)

GOÄ-Nr. 2700 (Verbandplatte)

Atraumatisches Nahtmaterial

Hinweis

Nicht als „selbstständige Leistung“ beschrieben.

Zuschlag für Laser-Einsatz ist möglich!

Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.