Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 300

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder Implantates


Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantates

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 3000

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder Implantats


Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats

Kommentar zur neuen GOZ-Position 3000
GOZ 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder Implantats
Punktzahl: 70

Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats

Abrechenbar

Je Entfernung eines einwurzeligen Zahnes

Je Entfernung eines enossalen Implantates

Nicht abrechenbar

Bei tief zerstörten Zähnen (GOZ-Nr. 3020)

Bei tief frakturierten Zähnen (GOZ-Nr. 3020)

Für Osteotomie

Bei einem mehrwurzeligen Zahn (auch wenn dieser typischerweise einwurzelig ist)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)

GOZ-Nr. 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)

GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)

GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)

GOZ-Nr. 3140 (Reimplantation eines Zahnes)

GOZ-Nr. 3160 (Transplantation eines Zahnes)

GOZ-Nr. 3200 (Operation einer Zyste)

GOZ-Nr. 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

Knochenersatzmaterialien

Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)

Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist

Atraumatisches Nahtmaterial

Einmal verwendbare Explantationsfräsen

Hinweis

Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

Die Entfernung von Alveolarknochen bei einer Extraktion entspricht nach Aussage der BZÄK dem Leistungsinhalt der Osteotomie.