Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 244

Füllen eines Wurzelkanals, einschl. temporärem Verschluß


Füllen eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluss

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2440

Füllung eines Wurzelkanals


Füllung eines Wurzelkanals

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2440
GOZ 2440 Füllung eines Wurzelkanals
Punktzahl: 258

Füllung eines Wurzelkanals

Abrechenbar

Je Kanal einmal

Auch für retrograde Wurzelfüllung

Nicht abrechenbar

Neben GOZ-Nr. 2350 (Amputation der vitalen Pulpa)

Neben GOZ-Nr. 2380 (Amputation der avitalen Milchzahnpulpa)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0110 (OP-Mikroskop)

GOZ-Nr. 0120 (Laser)

GOZ-Nr. 2020 (Temporärer Verschluss)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)

GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. (Restaurationen)

GOZ-Nrn. 2180 ff. (Aufbauten)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2290/2300 (Entfernen Krone, Inlay, Stift)

GOZ-Nr. 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)

GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone)

GOZ-Nr. 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa)

GOZ-Nr. 2390 (Trepanation eines Zahnes)

GOZ-Nr. 2400 (Elektrometrische Längenmessung)

GOZ-Nr. 2410 (Aufbereiten eines Wurzelkanales)

GOZ-Nr. 2420 (Anwendung elektrophysikalischer u. chemischer Methoden)

GOZ-Nr. 3110/3120 (Resektion einer Wurzelspitze)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Hinweis

Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Wurzeln eines Zahnes je Kanal abrechenbar.

Wird im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion eine retrograde Füllung eines Wurzelkanales durchgeführt, wird die Leistung zusätzlich unter dieser Gebührennummer abgerechnet.

Die anschließende definitive Versorgung oder Interimsversorgung mit Füllungen, Stiftverankerungen, provisorischen Kronen oder Rekonstruktionen ist immer zusätzlich berechenbar.

Eine dentinadhäsive Verankerung der Wurzelfüllung ist unter der Geb.-Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechenbar.

Eine Berechnung des Materials ist nicht zusätzlich möglich.

Aussage des BMG:

„Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440“.

Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen als selbständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) noch in Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.