Hinweis
Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Wurzeln eines
Zahnes je Kanal abrechenbar.
Wird im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion
eine retrograde Füllung eines Wurzelkanales durchgeführt, wird die
Leistung zusätzlich unter dieser Gebührennummer abgerechnet.
Die anschließende definitive Versorgung oder Interimsversorgung
mit Füllungen, Stiftverankerungen, provisorischen Kronen oder Rekonstruktionen
ist immer zusätzlich berechenbar.
Eine dentinadhäsive
Verankerung der Wurzelfüllung ist unter der Geb.-Nr. 2197 GOZ
zusätzlich berechenbar.
Eine Berechnung des Materials
ist nicht zusätzlich möglich.
Aussage des
BMG:
„Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls
im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige
Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung
der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440“.
Die
Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen
als selbständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer
auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren
Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die "Trepanation" eines
Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist
nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen
Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt
aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der
Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten
Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung)
noch in Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung)
ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.