Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 241

Aufbereitung eines Wurzelkanals


Aufbereitung eines Wurzelkanals

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2410

Aufbereitung eines Wurzelkanals


Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2410
GOZ 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals
Punktzahl: 392

Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

Abrechenbar

Je Kanal einmal, auch in mehreren Sitzungen

Für retrograde Aufbereitung je Kanal

Für Revision (erneute Aufbereitung nach definitiver Versorgung)

Ev. erneut bei Reinfektion

Mit Begründung ggf. höchstens zweimal je Kanal, verteilt auf mehr als eine Sitzung

Nicht abrechenbar

Je Kanal und Aufbereitungssitzung

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 0110 (OP-Mikroskop)

GOZ-Nr. 0120 (Laser)

GOZ-Nr. 2020 (Temporärer Verschluss)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)

GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. (Restaurationen)

GOZ-Nrn. 2180 ff. (Aufbauten)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nrn. 2260 ff (Provisorien)

GOZ-Nr. 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)

GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone)

GOZ-Nr. 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa)

GOZ-Nr. 2390 (Trepanation eines Zahnes)

GOZ-Nr. 2400 (Elektrometrische Längenmessung)

GOZ-Nr. 2420 (Anwendung elektrophysikalischer und chemischer Methoden)

GOZ-Nr. 2440 (Füllen eines Wurzelkanals)

GOZ-Nr. 3110/3120 (Resektion einer Wurzelspitze)

GOZ-Nr. 5120 (Provisorium)

GOZ-Nr. 7080 (Laborgefertigtes Provisorium)

GOZ-Nr. 7100 (Wiederherstellung Langzeitprovisorium)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente

Hinweis

Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig, andere Instrumente sind nicht zusätzlich berechenbar sondern im Honorar für die Leistung enthalten.

Die Sterilisation z. B. mittels eines Lasers in separater Sitzung nach Abschluss der mechanischen Kanalaufbereitung wird nach GOZ § 6 Abs. 1 analog berechnet.

Der ggf. erforderliche präendodontische Aufbau des Zahnes ist ebenfalls nicht in der GOZ enthalten und wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Begründung des BMG:

„[…] Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist.

Es ist z.B. für das Aufbereiten eines Wurzelkanals (GOZ-Nr. 2410) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ-Nummer 2410 als speziellere Regelung wiedergegeben wird. […]“

Diese GOÄ-Leistungen sind nicht anstelle, jedoch durchaus zusätzlich zur Wurzelkanalaufbereitung berechenbar, wenn der Leistungsinhalt erfüllt und die Behandlung medizinisch notwendig ist.

Zur mehrfachen Berechnung der Wurzelkanalaufbereitung im selben Kanal äußert sich das BMG in seiner Begründung zur GOZ wie folgt:

„Die Aufbereitung eines Wurzelkanals nach der Nummer 2410 ist als Gesamtleistung auch bei Durchführung in mehreren Sitzungen grundsätzlich nur einmal berechnungsfähig. Hiervon kann in zwei Fällen abgewichen werden.

Erfolgt nach der Aufbereitung eine definitive Versorgung des Kanals und ist danach eine weitere Aufbereitung notwendig, kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden.

Bei anatomischen Besonderheiten kann eine Aufbereitung des Wurzelkanals ggf. nicht in einer Sitzung erfolgen. Nach Angaben der BZÄK liegen solche Besonderheiten in rd. 10 % der Wurzelkanalaufbereitungen vor. Auch in diesen Fällen kann die Leistung nach der Nummer 2410 erneut berechnet werden. Die Berechnung der Nummer 2410 ist aber bei dieser Fallkonstellation auf höchstens zweimal je Aufbereitung eines Kanals – bezogen auf den gesamten Aufbereitungsvorgang bis zur definitiven Füllung - begrenzt.

Im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände können einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“

Die Leistung nach der Nummer 2410 GOZ ist für denselben Wurzelkanal also nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist oder wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann.

Anatomische “patientenbezogene” Gründe können z. B. sein:

Reinfektion;

Kiefergelenksbeschwerden, die es dem Patienten unmöglich machen, den Mund bis zum Ende der Aufbereitung offen zu halten, usw.

Die Gründe für die Mehrfachberechnung müssen in der Rechnung angegeben werden. Erfolgt die Aufbereitung in zwei Sitzungen aus anderen Gründen, z. B. aus Zeitmangel, kann die Berechnung nur einmal erfolgen. Es handelt sich nicht um anatomische Besonderheiten.

Die Berechnung ist begrenzt auf zweimal je tatsächlich aufbereitetem Kanal, auch bei notwendiger Aufbereitung in mehr als zwei Sitzungen. Der dadurch erhöhte Aufwand ist nur durch Gestaltung des Steigerungssatzes darstellbar. Es besteht immer die Möglichkeit, vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, sozusagen „auf Vorrat“, abzuschließen.

Die Wurzelkanalaufbereitung bei notwendigen Revisionen auch alio loco versorgter Wurzelkanäle wird wie eine Neuaufbereitung berechnet. Bei „anatomischen Besonderheiten“ mit Begründung in der Rechnung ggf. auch zweimal in getrennten Sitzungen.

Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial oder eines abgebrochenen Wurzelkanalinstrumentes aus einem Wurzelkanal vor der Aufbereitung fällt nicht unter diese Leistung und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Wird im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion eine retrograde Aufbereitung eines Wurzelkanales durchgeführt, wird die Leistung zusätzlich unter dieser Gebührennummer abgerechnet.

Zur Berechnung der Trepanation vor der eigentlichen Aufbereitung gilt:

Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen als selbständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) noch in Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.