Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 239

Trepanation eines Zahnes


Trepanation eines Zahnes

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2390

Trepanation eines Zahnes


Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2390
GOZ 2390 Trepanation eines Zahnes
Punktzahl: 65

Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung

Abrechenbar

Für die Trepanation eines bleibenden Zahnes

Für die Trepanation eines Milchzahnes

Am vitalen oder avitalen Zahn

Für die Trepanation einer natürlichen oder mit einer Restauration versorgten Zahnkrone

Für die Trepanation eines Zahnes im Notdienst auch ohne weitere Behandlungsmaßnahmen

Daneben der temporäre Verschluss des Zahnes

Bei Revisionen

Nicht abrechenbar

Bei bereits eröffnetem Pulpencavum

Je Kanal

Für die Entfernung einer indirekt hergestellten Restauration (GOZ-Nr. 2290)

Für die Wiedereröffnung eines temporären Verschlusses nach GOZ-Nr. 2020

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 2020 (Provisorischer Verschluss)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nr. 2350 (Vitalamputation)

GOZ-Nr. 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa)

GOZ- Nr. 2380 (Mortalamputation)

GOZ-Nrn. 2400ff (endodontische Leistungen)

GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)

Hinweis

Aussage des BMG:

„Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440“.

Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen als selbständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa) oder der GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung), noch in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.

Eine Devitalisierung der Pulpa ist in der GOZ nicht mehr enthalten und wird ggf. zusätzlich analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.