Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung
Kommentar zur neuen GOZ-Position 2390
GOZ 2390 Trepanation eines Zahnes
Punktzahl: 65
Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung
Abrechenbar
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Für die Trepanation eines bleibenden Zahnes
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Für die Trepanation eines Milchzahnes
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Am vitalen oder avitalen Zahn
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Für die Trepanation einer natürlichen
oder mit einer Restauration versorgten Zahnkrone
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Für die Trepanation eines Zahnes im Notdienst
auch ohne weitere Behandlungsmaßnahmen
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Daneben der temporäre Verschluss des Zahnes
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Bei Revisionen
Nicht abrechenbar
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Bei bereits eröffnetem Pulpencavum
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Je Kanal
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Für die Entfernung einer indirekt hergestellten
Restauration (GOZ-Nr. 2290)
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Für die Wiedereröffnung eines temporären
Verschlusses nach GOZ-Nr. 2020
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)
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GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)
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GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)
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GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)
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GOZ-Nr. 2020 (Provisorischer Verschluss)
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GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren
oder Füllen)
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GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)
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GOZ-Nr. 2350 (Vitalamputation)
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GOZ-Nr. 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa)
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GOZ- Nr. 2380 (Mortalamputation)
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GOZ-Nrn. 2400ff (endodontische Leistungen)
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GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)
Hinweis
Aussage des BMG:
„Die Leistung nach
der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt
sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und
nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440“.
Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen
Maßnahmen als selbständige Leistung berechenbar. Diese sind nach
Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren
Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung
des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z.
B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen
erforderlich. Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus,
dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung
einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten
ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2360 (Exstirpation
der vitalen Pulpa) oder der GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung), noch in der
Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 2440 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation
eines Zahnes enthalten.
Eine Devitalisierung der Pulpa
ist in der GOZ nicht mehr enthalten und wird ggf. zusätzlich analog nach § 6 Abs.
1 GOZ berechnet.