Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 231

Wiedereingl. Inlay/Krone, Wiederherst. Verblend. Proth.


Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2310

Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz


Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2310
GOZ 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
Punktzahl: 145

Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Abrechenbar

Für die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone

Auf Zahn oder Implantat

-

Für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

-

Ggf. auch zweimal bei Konuskronen oder Teleskopkronen für die Wiedereingliederung der Primärkrone und zusätzliche Wiederherstellung einer Verblendschale am Sekundärteil

Material- und Laborkosten

Nicht abrechenbar

Für die Eingliederung nach Wiederherstellungsmaßnahmen

Für die Wiederherstellung bzw. Erneuerung einer Verblendschale an festsitzendem Zahnersatz

Für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung von provisorischen Kronen

Für die Wiedereingliederung einer Stiftkrone oder Wurzelstiftkappe (ggf. analog)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nr. 2180 (Plastischer Aufbau)

GOZ-Nr. 2190 (Gegossener Stiftaufbau)

GOZ-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2290/2300 (Entfernen Krone, Inlay, Stift)

GOZ-Nr. 2330 (Indirekte Überkappung)

GOZ-Nr. 2340 (Direkte Überkappung)

GOZ-Nrn. 2390 bis 2440 (Endodontieleistungen)

GOZ-Nr. 5110 (Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke)

GOZ-Nrn. 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)

GOZ-Nr. 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen)

Hinweis

Die Geb.-Nr. 2310 ist für die Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Krone oder eines Veneers dann berechenbar, wenn keine zusätzlichen Reparaturmaßnahmen erfolgen. Auch die Wiederverschraubung einer gelösten Krone löst ggf. die Berechnung der Geb.-Nr. 2310 aus. Die einfache Reinigung und Desinfektion des Zahnes und des Objektes ist nach Aussage der BZÄK mit der Leistung abgegolten.

Für die Reinigung, Vorbereitung und Desinfektion des Objektes werden die anfallenden Laborkosten nach § 9 GOZ zusätzlich berechnet. Aufwändigere Wiederherstellungsmaßnahmen lösen ggf. anstelle der Geb.-Nr. 2310 die Abrechnung der GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone) aus.

Bei adhäsiver Befestigung fällt zusätzlich die Geb.-Nr. 2197 GOZ an.

Die Wiederherstellung einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz wird ebenfalls nach Geb.-Nr. 2310 berechnet. Dabei fallen ggf. zusätzliche Laborkosten an. Die Leistung ist unter Umständen am selben Zahn zweimal in einer Sitzung berechenbar, wenn z. B. das Primärteil einer Teleskopkrone wieder befestigt wird und die Verblendung des Sekundärteiles wieder hergestellt werden muss. Fallen vor der Wiedereingliederung des Primärteils Reparaturen an, löst das wiederum die Abrechnung der GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone) aus. Die Geb.-Nr. 2310 ist dann nur für die Wiederherstellung der Verblendung berechenbar.

Die Gebührennummer kann nicht berechnet werden für die Wiedereingliederung provisorischer Kronen, auch nicht, wenn sie alio loco angefertigt wurden oder es sich um ein Langzeitprovisorium handelt. Die Wiederbefestigung alio loco hergestellter Provisorien wird nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.