Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 227

Provisorische Krone


Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat


Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2270
GOZ 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat
Punktzahl: 270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

Abrechenbar

Für Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung

Für Provisorium mit Abformung auf Implantat

Auch für verblockte Provisorien, wenn sie an der Brückenspanne nicht unmittelbar angrenzen

Für die Erneuerung eines Provisoriums

Für die Erstversorgung vor der Versorgung mit laborgefertigten Langzeitprovisorien

Je Zahn oder Implantat

Für die provisorische Versorgung von Inlays

Für die provisorische Versorgung von Veneers

Nicht abrechenbar

Bei Wiedereingliederung desselben Provisoriums

Für die provisorische Versorgung von Ankerkronen

Für laborgefertigte Langzeitprovisorien

Für Provisorien im direkten Verfahren ohne Abformung

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nr. 2180 (Plastischer Aufbau)

GOZ-Nr. 2190 (Gegossener Stiftaufbau)

GOZ-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2290/2300 (Entfernen Krone, Inlay, Stift)

GOZ-Nr. 2330 (Indirekte Überkappung)

GOZ-Nr. 2340 (Direkte Überkappung)

GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)

GOZ-Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse)

GOZ-Nr. 8010 (Registrieren)

GOZ-Nr. 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)

GOZ-Nr. 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)

GOZ-Nr. 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)

GOZ-Nr. 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)

GOZ-Nr. 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)

GOZ-Nr. 8080 (Diagnostische Maßnahmen)

GOZ-Nr. 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)

GOZ-Nr. 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)

GOZ-Nr. 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)

Zzgl. Material- und Laborkosten für Abformmaterial, ggf. Modellherstellung, Ausarbeiten/ Ausgestalten/ Umarbeiten des Provisoriums

Hinweis

Bei dieser Leistung handelt es sich um die provisorische Versorgung eines einzelnen, beschliffenen Zahnes oder eines Implantataufbaus mit einer im direkten Verfahren hergestellten provisorischen Krone. Abgrenzung besteht zu der Versorgung mit einer konfektionierten Hülse (Geb.-Nr. 2260 GOZ). Handelt es sich um provisorische Ankerkronen, die unmittelbar mit einem provisorischen Brückenglied verbunden sind, fallen die Gebührennummern 5120 GOZ und 5140 GOZ an.

Für die Ausarbeitung des Provisoriums sind Laborkosten zusätzlich berechenbar. Die Ausarbeitung muss nicht zwangsweise in einem Praxislabor erfolgen. Diese zahntechnische Leistung kann auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig.

Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach Nummer 2260 oder 2270 abgegolten. Muss ein Provisorium ersetzt werden (Verlust, Bruch, Nachpräparation o. ä.), ist es selbstverständlich erneut berechenbar.

Für Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Verlängerung, sind Laborkosten für die Ausarbeitung zusätzlich berechenbar.

Das Wiedereingliedern eines alio loco angefertigten Provisoriums ist in der GOZ nicht beschrieben und ggf. analog berechenbar.

Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien auf Zahnstümpfe oder Implantataufbauten bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden.

Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums. Die Entfernung eines Provisoriums, das wie eine definitive Restauration fest eingesetzt wurde, ist jedoch nach Nr. 2290 GOZ abrechenbar.

Unklar sind die Darstellungen in der GOZ zu Provisorien, die nicht im direkten Verfahren hergestellt werden: Sie können unter der Voraussetzung einer dreimonatigen Mindesttragezeit unter der Nr. 7080 GOZ berechnet werden. Allerdings heißt es in den Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 7080/7090: „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“ Die Leistungsbeschreibung der Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 entspricht allerdings in keiner Weise der Versorgung mit indirekt hergestellten Provisorien.

Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 können auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“