Hinweis
Für die Ausarbeitung des Provisoriums sind Laborkosten zusätzlich
berechenbar. Sie können auch angesetzt werden, wenn diese Arbeiten im
Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung einer Laborleistung
ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig. Die Ausarbeitung
muss nicht zwangsweise in einem Praxislabor durchgeführt werden.
Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch
mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach Nummer
2260 oder 2270 abgegolten.
Muss ein Provisorium ersetzt werden (Verlust, Bruch, Nachpräparation
o. ä.), ist es selbstverständlich erneut berechenbar.
Für Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Verlängerung,
sind Laborkosten für die Ausarbeitung zusätzlich berechenbar.
Das Wiedereingliedern eines alio loco angefertigten Provisoriums
ist in der GOZ nicht beschrieben und ggf. analog berechenbar.
Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht
nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern
auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170)
berechnet werden.
Die Leistungen beinhalten auch die
Entfernung des Provisoriums. Die Entfernung eines Provisoriums, das wie eine
definitive Restauration fest eingesetzt wurde, ist jedoch nach Nr. 2290 GOZ
abrechenbar.
Unklar sind die Darstellungen in der GOZ
zu Provisorien, die nicht im direkten Verfahren hergestellt werden: Sie können
unter der Voraussetzung einer dreimonatigen Mindesttragezeit unter der Nr. 7080 GOZ
berechnet werden. Allerdings heißt es in den Abrechnungsbestimmung zu
den Nrn. 7080/7090: „Beträgt
die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten,
sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.“
Das BMG äußert sich zur Tragezeit und Berechenbarkeit
in den Begründungen zur GOZ wie folgt: „Die Leistungen nach den
Nummern 7080 und 7090 können
auch vor Ablauf der Frist von drei Monaten berechnet werden. Falls die Mindestdauer
aber nicht erfüllt wird, könnte dem Patienten gegenüber dem
Zahnarzt ein Ausgleichsanspruch zu kommen.“