Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 223

Teilleistung nach Geb.-Nrn. 220-222; bis Präparat. 1/2 d. Gebühr


Teilleistung nach den GOZ-Nrn. 220 bis 222
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2230

Teilleistungen


Teilleistungen nach Nummern 2200 bis 2220
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2230
GOZ 2230 Teilleistungen
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Teilleistungen nach Nummern 2200 bis 2220
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

Abrechenbar

Für Teilleistungen

Nicht abrechenbar

Für Leistungen die nicht mit der Präparation oder Abdrucknahme enden

Neben GOZ-Nr.7080/7090 (laborgefertigtes Langzeitprovisorium)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0050 (Abdruck oder Teilabdruck eines Kiefers)

GOZ-Nr. 0060 (Abdrucknahme beider Kiefer)

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nr. 2180 (Plastischer Aufbau)

GOZ-Nr. 2190 (Gegossener Stiftaufbau)

GOZ-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)

GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung)

GOZ-Nr. 2260 (Provisorium ohne Abformung)

GOZ-Nr. 2270 (Provisorium mit Abformung)

GOZ-Nr. 2330 (Indirekte Überkappung)

GOZ-Nr. 2340 (Direkte Überkappung)

GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nr. 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)

GOZ-Nr. 8000 (Klinische Funktionsanalyse)

GOZ-Nr. 8010 (Registrieren)

GOZ-Nr. 8020 (Arbiträre Scharnierachsenbestimmung)

GOZ-Nr. 8030 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung)

GOZ-Nr. 8035 (Kinematische Scharnierachsenbestimmung, elektronisch)

GOZ-Nr. 8060 (Registrieren von Unterkieferbewegungen)

GOZ-Nr. 8065 (Registrieren von Unterkieferbewegungen, elektronisch)

GOZ-Nr. 8080 (Diagnostische Maßnahmen)

GOZ-Nr. 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen)

GOZ-Nr. 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)

GOZ-Nr. 9050 (Auswechseln von Aufbauelementen)

Zzgl. Materialkosten

Zzgl. Material-/Laborkosten nach § 9 GOZ

Hinweis

Folgende Leistungen sind eingeschlossen:

Präparieren des Zahnes oder Implantats

-

Relationsbestimmung

-

Abformungen

Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern 2230 bis 2240:

„Bei einer nicht vollendeten Implantatversorgung kann die Leistung nach der Nummer 2230 berechnet werden, sobald die Abdrucknahme erfolgt ist. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass Teilleistungen nur dann berechnet werden können, wenn die Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.“