GOZ-Nr. 2290/2300 (Entfernen von Kronen, Einlagefüllungen,
Stift)
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GOZ-Nr. 2310 (Wiedereingliederung einer Krone/Veneer)
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GOZ-Nr. 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
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GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
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GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
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GOZ-Nr. 5110 (Wiedereingliederung einer Brücke)
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GOZ-Nr. 5120/5140 (Provisorium)
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GOZ-Nr. 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
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GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
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GOZ-Nr. 6120 (Eingliederung eines Bandes)
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GOÄ-Nr. 5000 ff. (Röntgen)
Hinweis
Der Leistungstext enthält keine Einschränkung auf einmalige
Berechnung je behandeltem Zahn. Die Leistung ist demnach auch mehrfach je
Zahn, d. h. je Maßnahme berechenbar
Dagegen die
Begründung des BMG:
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„[…] Dabei kann die Leistung nach der
Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung
der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare
höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen
des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars
im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. […]“
Um ein angemessenes Honorar zu erzielen, ist
eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 zwingend erforderlich.
Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer kann die adhäsive
Befestigung in derselben Sitzung am selben Zahn allerdings für jedes
der in der Leistungsbeschreibung der Nr. 2197 beispielhaft aufgeführten
Elemente berechnet werden.