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Neue GOZ-Position

GOZ 2130

Politur einer Restauration


Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2130
GOZ 2130 Politur einer Restauration
Punktzahl: 104

Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

Abrechenbar

Für die Kontrolle einer Restauration

Für das Finieren einer Restauration

Für das Polieren einer Restauration

In separater Sitzung, d.h. nicht in der Restaurationssitzung

Bei getrennten Restaurationen auch mehrmals je Zahn

Auch für Kontrolle, Politur oder Finieren einer in einer anderen Praxis hergestellten Restauration

Auch bei bereits länger vorhandenen Restaurationen (direkt oder indirekt)

Unabhängig von der Größe und Flächenanzahl der Restauration

Bei Amalgamfüllungen

Bei Kompositfüllungen

Bei vorhandenen, indirekten Restaurationen (Inlay, Krone)

Nicht abrechenbar

In der Füllungssitzung

Je Fläche

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nr. 4070/4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)

Hinweis

Restaurationen sind nach gebührenrechtlicher Definition alle plastischen Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.

Auch wenn sich bei der klinischen Kontrolle einer Restauration in separater Sitzung herausstellt, dass keine Nachpolitur bzw. kein Finieren erforderlich ist, ist der Leistungsinhalt erfüllt.

Die Geb.-Nr. 2130 GOZ ist unabhängig von der Größe der kontrollierten, polierten/finierten Restauration berechenbar. Bei mehreren Restaurationen an einem Zahn ist die Leistung je kontrollierte, polierte/finierte Restauration berechenbar, bei getrennten Restaurationen also durchaus auch mehrfach je Zahn. Auch die im Zusammenhang mit einer Par- Behandlung oder einer professionellen Zahnreinigung vorgenommenen Polituren vorhandener Restaurationen werden nach dieser Gebührennummer abgerechnet. Die Leistung ist immer berechnungsfähig, wenn länger vorhandene Restaurationen eventuell auch wiederholt nachpoliert werden müssen.

Das Material, aus dem die vorhandene, bearbeitungsbedürftige plastische Füllung besteht, spielt für die Berechenbarkeit der Gebührennummer keine Rolle. Die Berechnung kann aber nur erfolgen, wenn die Leistung nach Geb.-Nr. 2130 GOZ in einer separaten Sitzung erbracht wird.

Bei älteren Restaurationen ist die Leistung immer berechenbar.

Die Politur von Rekonstruktionen (Kronen, Inlays, Brückenglieder) ist nach Aussage der BZÄK Leistungsbestandteil der Nummern 1040 / 4050ff.

Die Neukonturierung, Randgestaltung oder ähnlich aufwändige Maßnahmen an einer Krone sind ggf. auch als Wiederherstellungsmaßnahme nach Geb.-Nr. 2320 GOZ abrechenbar.