Hinweis
Restaurationen sind nach gebührenrechtlicher Definition alle
plastischen Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.
Auch wenn sich bei der klinischen Kontrolle einer Restauration
in separater Sitzung herausstellt, dass keine Nachpolitur bzw. kein Finieren
erforderlich ist, ist der Leistungsinhalt erfüllt.
Die
Geb.-Nr. 2130 GOZ ist unabhängig von der Größe der kontrollierten,
polierten/finierten Restauration berechenbar. Bei mehreren Restaurationen
an einem Zahn ist die Leistung je kontrollierte, polierte/finierte Restauration
berechenbar, bei getrennten Restaurationen also durchaus auch mehrfach je
Zahn. Auch die im Zusammenhang mit einer Par- Behandlung oder einer professionellen
Zahnreinigung vorgenommenen Polituren vorhandener Restaurationen werden nach
dieser Gebührennummer abgerechnet. Die Leistung ist immer berechnungsfähig,
wenn länger vorhandene Restaurationen eventuell auch wiederholt nachpoliert
werden müssen.
Das Material, aus dem
die vorhandene, bearbeitungsbedürftige plastische Füllung besteht,
spielt für die Berechenbarkeit der Gebührennummer keine Rolle. Die
Berechnung kann aber nur erfolgen, wenn die Leistung nach Geb.-Nr. 2130 GOZ
in einer separaten Sitzung erbracht wird.
Bei älteren
Restaurationen ist die Leistung immer berechenbar.
Die
Politur von Rekonstruktionen (Kronen, Inlays, Brückenglieder) ist nach
Aussage der BZÄK Leistungsbestandteil der Nummern 1040 / 4050ff.
Die Neukonturierung, Randgestaltung oder ähnlich aufwändige
Maßnahmen an einer Krone sind ggf. auch als Wiederherstellungsmaßnahme
nach Geb.-Nr. 2320 GOZ
abrechenbar.