Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position
GOZ 213
Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung, max. 3x je Zahn
Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung
Die Leistung nach der Geb.-Nr. 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position
entfallen
