Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 213

Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung, max. 3x je Zahn


Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung
Die Leistung nach der Geb.-Nr. 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position
entfallen