Hinweis
Für die Versorgung einer Kavität mit einer definitiven
Füllung, z. B. aus Amalgam, Glasionomer, Zement oder Kunststoff (ohne
Adhäsivtechnik).
Neben (d.h. gleichzeitig mit)
den Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ (Einzelkronen) sind Leistungen nach
Nrn. 2050 ff.
GOZ nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die Nr. 2180 GOZ vorgesehen.
Für andere Präparationen, aber auch für eine vor
der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese
Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der Nrn. 2050 ff. GOZ kommt
es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde
bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der Nrn. 2050 ff.
GOZ erfüllt ist.
Während die Nebeneinanderberechnung
der Nrn. 2050/2060
ff. und 2200 ff.
in der Beschreibung der GOZ-Nrn. 2200 bis 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen
wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ-Nrn. 5000 bis 5040 (Ankerkronen)
nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. neben den GOZ-Nrn. 5000 ff. (Ankerkronen)
ist daher uneingeschränkt möglich.
Auch vor
der Versorgung mit Einlagefüllungen/Inlays ist die Vorbereitung des Zahnes
durch eine Aufbaufüllung nicht ungewöhnlich. Die Berechnung der
Geb.-Nr. 2180 GOZ
ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Leistungsinhalt erfüllt
ist, erfolgt die Berechnung dieser vorbereitenden Maßnahme ebenfalls
nach Geb. Nr. 2050/2060 ff
GOZ.
Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 GOZ ist das Anlegen der Matrize oder
die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung keine „Besondere
Maßnahme“, sondern in der Leistungsbeschreibung enthalten.
Die Verankerung einer definitiven Füllung durch einen oder
mehrere Wurzelstifte ist in der GOZ nicht enthalten. Bei medizinischer
Notwendigkeit ist diese Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog nach § 6 Abs.
1 GOZ berechnet werden.