Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 209

Füllung, dreiflächig


Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschl. Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 2090

Restauration, dreiflächig


Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2090
GOZ 2090 Restauration, dreiflächig
Punktzahl: 297

Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig

Abrechenbar

Je Kavität

Bei getrennten Kavitäten auch mehrmals je Zahn

Einschließlich ggf. Unterfüllung

Einschließlich Anwendung von Formungshilfen (z.B. Matrize)

Für eine Füllung ggf. ohne Adhäsivtechnik

Für eine Füllung ohne Mehrschichttechnik

Für Amalgamfüllung

Für einfache Milchzahnfüllung

Als vorbereitende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Einlagefüllung (2150 ff.) oder einer Ankerkrone (5000 ff.)

Als vorausgehende Maßnahme vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone (z.B. vor der Präparation)

Nicht abrechenbar

Für Füllungen in Adhäsivtechnik

Für Füllungen in Mehrschichttechnik

Zur Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone (z.B. während der Präparation)

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0070 (Vitalitätsprüfung)

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

GOZ-Nr. 1020 (Lokale Fluoridierung)

GOZ-Nr. 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren)

GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Füllen)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nrn. 2150 ff. (Einlagefüllungen)

GOZ-Nr. 2330 (Indirekte Überkappung)

GOZ-Nr. 2340 (Direkte Überkappung)

GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)

GOZ-Nr. 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nrn. 5000 ff. (Ankerkronen)

Hinweis

Für die Versorgung einer Kavität mit einer definitiven Füllung, z. B. aus Amalgam, Glasionomer, Zement oder Kunststoff (ohne Adhäsivtechnik).

Neben (d.h. gleichzeitig mit) den Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ (Einzelkronen) sind Leistungen nach Nrn. 2050 ff. GOZ nicht berechnungsfähig. An deren Stelle ist die Nr. 2180 GOZ vorgesehen.

Für andere Präparationen, aber auch für eine vor der Präparation von Einzelkronen gelegte Füllung gilt diese Einschränkung nicht. Für die Berechenbarkeit der Nrn. 2050 ff. GOZ kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der Nrn. 2050 ff. GOZ erfüllt ist.

Während die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2050/2060 ff. und 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ-Nrn. 2200 bis 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der GOZ-Nrn. 5000 bis 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ-Nrn. 2050/2060 ff. neben den GOZ-Nrn. 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher uneingeschränkt möglich.

Auch vor der Versorgung mit Einlagefüllungen/Inlays ist die Vorbereitung des Zahnes durch eine Aufbaufüllung nicht ungewöhnlich. Die Berechnung der Geb.-Nr. 2180 GOZ ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, erfolgt die Berechnung dieser vorbereitenden Maßnahme ebenfalls nach Geb. Nr. 2050/2060 ff GOZ.

Bei den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 GOZ ist das Anlegen der Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern in der Leistungsbeschreibung enthalten.

Die Verankerung einer definitiven Füllung durch einen oder mehrere Wurzelstifte ist in der GOZ nicht enthalten. Bei medizinischer Notwendigkeit ist diese Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

Der Einsatz eines Kariesdetektors kann zusätzlich analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.