Die Durchführung ist an eine zahnmedizinische Fachkraft mit
entsprechenden Kenntnissen delegierbar.
Je Sitzung und
Kiefer ist die Behandlung nur einmal berechenbar, also insgesamt maximal zweimal
je Sitzung.
Die Leistung wird berechnet für Behandlung überempfindlicher
Zahnflächen. Die Behandlung kann medikamentös z. B. durch Fluoridierungslacke
oder -gele erfolgen aber auch durch den Einsatz beispielsweise eines Lasers.
Das verwendete Material ist mit der Leistung abgegolten.
Desensibilisierungsmaßnahmen
können anfallen z. B. bei freiliegenden Zahnhälsen, im Anschluss
an eine Präparation, nach einer parodontalen Behandlung, im Zuge von
Einschleiftherapien oder nach einer professionellen Zahnreinigung zur Behandlung überempfindlicher
Zahnflächen.
Die prophylaktische Behandlung mit
Fluoridpräparaten fällt nicht unter diese Leistungsziffer sondern
wird unter der GOZ-Nr. 1020 GOZ
abgerechnet.
Die relative Trockenlegung ist mit der
Gebühr abgegolten. Erschwernisse bei der Trockenlegung können durch
Anpassung des Steigerungssatzes kompensiert werden.