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GOZ 201

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer


Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

Neue GOZ 2012
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GOZ 2010

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen


Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

Kommentar zur neuen GOZ-Position 2010
GOZ 2010 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen
Punktzahl: 50

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

Abrechenbar

Je Kiefer

Bei freiliegenden Zahnhälsen

Nach Präparationen

Nach Einschleifmaßnahmen

Einschließlich relativer Trockenlegung

Nicht abrechenbar

Als prophylaktische Behandlung mit Fluoriden zur Kariesprophylaxe

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0010 (Eingehende Untersuchung)

GOZ-Nr. 1030 (Schiene als Medikamententräger)

GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung)

GOZ-Nr. 2040 (Anlegen von Spanngummi)

GOZ-Nr. 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)

GOZ-Nr. 4050/4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)

GOZ-Nrn. 4070 ff (Parodontalchirurgische Therapie)

GOZ-Nr. 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen)

GOÄ-Nr. 1 (Beratung)

GOÄ-Nrn. 5 oder 6 (Untersuchung)

GOÄ-Nrn. 5000 ff. (Röntgen)

Hinweis

Die Durchführung ist an eine zahnmedizinische Fachkraft mit entsprechenden Kenntnissen delegierbar.

Je Sitzung und Kiefer ist die Behandlung nur einmal berechenbar, also insgesamt maximal zweimal je Sitzung.

Die Leistung wird berechnet für Behandlung überempfindlicher Zahnflächen. Die Behandlung kann medikamentös z. B. durch Fluoridierungslacke oder -gele erfolgen aber auch durch den Einsatz beispielsweise eines Lasers. Das verwendete Material ist mit der Leistung abgegolten.

Desensibilisierungsmaßnahmen können anfallen z. B. bei freiliegenden Zahnhälsen, im Anschluss an eine Präparation, nach einer parodontalen Behandlung, im Zuge von Einschleiftherapien oder nach einer professionellen Zahnreinigung zur Behandlung überempfindlicher Zahnflächen.

Die prophylaktische Behandlung mit Fluoridpräparaten fällt nicht unter diese Leistungsziffer sondern wird unter der GOZ-Nr. 1020 GOZ abgerechnet.

Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten. Erschwernisse bei der Trockenlegung können durch Anpassung des Steigerungssatzes kompensiert werden.