Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Kommentar zur neuen GOZ-Position 0530
GOZ 0530 Zuschlag
Punktzahl: 2200
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Abrechenbar
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Bei nicht stationärer Durchführung von
zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
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Neben:
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GOZ-Nr. 9010 (Insertion Implantat)
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GOZ-Nr. 9100 (Augmentation)
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GOZ-Nr. 9110 (Interner Sinuslift)
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GOZ-Nr. 9120 (Externer Sinuslift)
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GOZ-Nr. 9130 (Bone splitting)
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Auch wenn eine stationäre Behandlung wegen
unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären
Operation notwendig und entsprechend begründet wird
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Einmal je Behandlungstag
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Mit dem einfachen Gebührensatz
Nicht abrechenbar
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Neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und 0520
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Wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben
Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
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Mehrfach je Behandlungstag
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Mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz,
es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2
Abs. 1 getroffen
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Neben einer Zuschlagsleistung aus der GOÄ am
selben Behandlungstag
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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Niedriger bewertete zahnärztlich-chirurgische
Leistungen aus der GOZ
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Niedriger bewertete Leistungen aus der GOÄ
Hinweis
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Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis
0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen ist nicht möglich.
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Nach Aussage der BZÄK ist es möglich,
einen höheren als den einfachen Steigerungssatz nach § 2 Abs. 1
frei zu vereinbaren. Die GOZ enthält keinen entsprechenden Hinweis, dass
eine Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie es z. B. in der GOÄ bei Röntgenleistungen
der Fall ist.