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keine vorhanden
Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 0520

Zuschlag


Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

Kommentar zur neuen GOZ-Position 0520
GOZ 0520 Zuschlag
Punktzahl: 1300

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

Abrechenbar

Bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Neben GOZ-Nr. 4133 (Transplantation von Bindegewebe)

Auch wenn eine stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird

Einmal je Behandlungstag

Mit dem einfachen Gebührensatz

Nicht abrechenbar

Neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und 0530

Wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird

Mehrfach je Behandlungstag

Mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz, es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 getroffen

Neben einer Zuschlagsleistung aus der GOÄ am selben Behandlungstag

Ggf. zusätzlich abrechenbar

Niedriger bewertete zahnärztlich-chirurgische Leistungen aus der GOZ

Niedriger bewertete Leistungen aus der GOÄ

Hinweis

Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.

Nach Aussage der BZÄK ist es möglich, einen höheren als den einfachen Steigerungssatz nach § 2 Abs. 1 frei zu vereinbaren. Die GOZ enthält keinen entsprechenden Hinweis, dass eine Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie es z. B. in der GOÄ bei Röntgenleistungen der Fall ist.