Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Kommentar zur neuen GOZ-Position 0500
GOZ 0500 Zuschlag
Punktzahl: 400
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Abrechenbar
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Bei nicht stationärer Durchführung von
zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
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Neben:
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GOZ-Nr. 3020 (Entfernung eines tieffrakturierten/tiefzerstörtenZahnes)
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GOZ-Nr. 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen
Implantats durch Osteotomie)
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GOZ-Nr. 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten
Kieferhöhle)
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GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung)
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GOZ-Nr. 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem
Frontzahn)
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GOZ-Nr. 3130 (Hemisektion und Teilextraktion eines
mehrwurzeligen Zahnes)
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GOZ-Nr. 3190 (Operation einer Zyste in Verbindung
mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion)
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GOZ-Nr. 3230 (Knochenresektion)
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GOZ-Nr. 3250 (Tuberplastik)
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GOZ-Nr. 3280 (Lösen, Verlegen und Fixieren des
Lippenbändchens)
GOZ-Nr. 9160 (Entfernen unter der Schleimhaut liegender
Materialien)
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Auch wenn eine stationäre Behandlung wegen
unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären
Operation notwendig und entsprechend begründet wird
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Einmal je Behandlungstag
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Mit dem einfachen Gebührensatz
Nicht abrechenbar
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Neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530
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Wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben
Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird
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Mehrfach je Behandlungstag
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Mit einem höheren als dem einfachen Gebührensatz,
es sei denn, es wurde vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung nach § 2
Abs. 1 getroffen
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Neben einer Zuschlagsleistung aus der GOÄ am
selben Behandlungstag
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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Niedriger bewertete zahnärztlich-chirurgische
Leistungen aus der GOZ
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Niedriger bewertete Leistungen aus der GOÄ
Hinweis
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Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500
bis 0530 zu
der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen ist nicht möglich.
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Nach Aussage der BZÄK ist es möglich,
einen höheren als den einfachen Steigerungssatz nach § 2 Abs. 1
frei zu vereinbaren. Die GOZ enthält keinen entsprechenden Hinweis, dass
eine Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie es z. B. in der GOÄ bei Röntgenleistungen
der Fall ist.