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GOZ 009

Intraorale Infiltrationsanästhesie


Intraorale Infiltrationsanästhesie

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie


Intraorale Infiltrationsanästhesie

Kommentar zur neuen GOZ-Position 0090
GOZ 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie
Punktzahl: 60

Intraorale Infiltrationsanästhesie

Abrechenbar

Je Anästhesie

Je intraligamentäre Anästhesie

Auch mehrfach je Zahn mit Begründung (z. B. bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagen)

Neben anderen Anästhesien

Nach Oberflächenanästhesie

Auch für benachbarte Zähne

Erneut bei Anästhesieversagen (mit Begründung)

Materialkosten für verwendete Anästhetika

Nicht abrechenbar

Mehrfach je Zahn ohne Begründung

Routinemäßig je Einstichstelle

Materialkosten für verwendete Einmalartikel, z. B. Einmalspritzen oder -kanülen

Nicht für Injektionen zu Heilzwecken

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie) mit Begründung

Hinweis

Die Oberflächenanästhesie ist in der Leistungsbeschreibung der Infiltrationsanästhesie nicht enthalten und daher zusätzlich berechenbar, wenn zur Reduzierung des Einstichschmerzes notwendig.

Begründung des BMG:

„Die Leistung nach der Nummer 0090 (Infiltrationsanästhesie) ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 (Leitungsanästhesie) wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

[…] Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 (Infiltrationsanästhesie) und 0100 (Leitungsanästhesie) ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.

Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 (Infiltrationsanästhesie) oder 0100 (Leitungsanästhesie) durchschnittlich 0,7 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.“

Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer fallen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie unter die Geb.-Nr. 0090 GOZ.

Gründe für weitere Infiltrationsanästhesie(n) und/oder Leistungsanästhesien am selben Zahn und/oder im selben Gebiet sind z. B.:

Erreichen der erforderlichen Anästhesietiefe,

lang andauernder Eingriff

Ausschaltung von Anastomosen

Anästhesie z. B. des N. buccalis, N. palatinus, N. mentalis

Nicht unter die Nr. 0090 GOZ fällt die Injektion oder Anästhesie zu Heilzwecken. Hierfür ist die Geb.-Nr. 267 GOÄ anzusetzen.