Auch mehrfach je Zahn mit Begründung (z. B.
bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagen)
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Neben anderen Anästhesien
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Nach Oberflächenanästhesie
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Auch für benachbarte Zähne
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Erneut bei Anästhesieversagen (mit Begründung)
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Materialkosten für verwendete Anästhetika
Nicht abrechenbar
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Mehrfach je Zahn ohne Begründung
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Routinemäßig je Einstichstelle
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Materialkosten für verwendete Einmalartikel,
z. B. Einmalspritzen oder -kanülen
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Nicht für Injektionen zu Heilzwecken
Ggf. zusätzlich abrechenbar
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GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)
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GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie) mit Begründung
Hinweis
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Die Oberflächenanästhesie ist in der Leistungsbeschreibung
der Infiltrationsanästhesie nicht enthalten und daher zusätzlich
berechenbar, wenn zur Reduzierung des Einstichschmerzes notwendig.
Begründung des BMG:
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„Die Leistung nach der Nummer 0090 (Infiltrationsanästhesie)
ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine
routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine
mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies
ist dann in der Rechnung zu begründen.
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Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 (Leitungsanästhesie)
wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich
sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie
ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände
sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben
werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und
Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie
in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.
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[…] Bei den Leistungen nach den Nummern 0090
(Infiltrationsanästhesie) und 0100 (Leitungsanästhesie) ist das verwendete
Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.
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Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen
Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass
derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 (Infiltrationsanästhesie)
oder 0100 (Leitungsanästhesie)
durchschnittlich 0,7 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro
verwendet werden.“
Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer
fallen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre
und intraossäre Anästhesie unter die Geb.-Nr. 0090 GOZ.
Gründe für weitere Infiltrationsanästhesie(n) und/oder
Leistungsanästhesien am selben Zahn und/oder im selben Gebiet sind z.
B.:
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Erreichen der erforderlichen Anästhesietiefe,
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lang andauernder Eingriff
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Ausschaltung von Anastomosen
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Anästhesie z. B. des N. buccalis, N. palatinus,
N. mentalis
Nicht unter die Nr. 0090 GOZ fällt die
Injektion oder Anästhesie zu Heilzwecken. Hierfür ist die Geb.-Nr. 267 GOÄ anzusetzen.