Alte GOZ 1988
Alte GOZ-Position

GOZ 008

Intraorale Oberflächenanästhesie


Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Neue GOZ 2012
Neue GOZ-Position

GOZ 0080

Intraorale Oberflächenanästhesie


Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Kommentar zur neuen GOZ-Position 0080
GOZ 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie
Punktzahl: 30

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechenbar

Für die Anwendung oberflächenbetäubender Medikamente

Auch zur Milderung des Würgereizes im Zusammenhang mit Abdrucknahme oder Röntgen

Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Neben anderen Anästhesien

Auch wiederholt bei Nachlassen der Wirkung

Nicht abrechenbar

Je betäubter Stelle, wenn sie sich in derselben Kieferhälfte oder im selben Frontzahnbereich befindet

Zusätzlich Materialkosten

Für eine extraorale Oberflächenbetäubung

Ggf. zusätzlich abrechenbar

GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)

GOZ-Nr. 0100 (Leitungsanästhesie)

Hinweis

Begründung des BMG:

„Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel.“

Bei nachlassender Wirkung kann die Leistung erneut erbracht und berechnet werden.

Die Leistung ist berechenbar für die lokale Verwendung unterschiedlicher Medikamente in Form von Sprays, Gels oder Lösungen aber auch für spezielle nichtmedikamentöse, z. B. thermische Verfahren zur intraoralen Oberflächenbetäubung.

Eine extraorale Oberflächenanästhesie ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Die Leistung ist in der Leistungsbeschreibung der Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie nicht enthalten und daher als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn eine Oberflächenanästhesie z. B. zur Reduzierung des Einstichschmerzes notwendig war.